Schätzung der Umsätze eines Rechtsanwalts bei Ist-Versteuerung
Einschränkung der Amtsermittlungspflicht im AdV-Verfahren
Leitsatz
1. Die Pflicht des Gerichts, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, ist im Aussetzungsverfahren dahingehend eingeschränkt,
dass einerseits nur präsente Beweismittel zu berücksichtigen sind, andererseits aber nicht der volle Beweis der behaupteten
Tatsache erbracht werden muss.
2. Das FG ist zur Schätzung der Umsatzsteuer befugt, wenn im finanzgerichtlichen Verfahren die Umsätze eines Rechtsanwalts
nicht vollständig aufgeklärt werden können, da dieser unter Verstoß gegen seine Mitwirkungspflicht weder eine Auflistung der
Betriebseinnahmen, der Betriebsausgaben, der Privateinlagen, der Privatentnahmen noch seine Buchhaltung einschließlich der
Ausgangsrechnungen, Abrechnungen und Kontoauszüge vorlegt.
3. Bei Anwendung der Ist-Besteuerung nach § 20 UStG hat ein Rechtsanwalt die Umsatzsteuer nach den vereinnahmten Entgelten
und nicht nach der Kostenfestsetzung nach dem endgültigen Prozessabschluss zu berechnen.
4. Nur bei Vorlage geordneter und vollständiger Belege verdienen die Aufzeichnungen des Unternehmers Vertrauen und können
für sich die Vermutung der Richtigkeit in Anspruch nehmen.
5. Bei Unterhaltung eines gemischten Kontos muss durch entsprechende Aufzeichnungen dafür Sorge getragen werden, dass die
Herkunft der auf diesem Konto eingehenden Geldbeträge geklärt werden kann.
Tatbestand
Fundstelle(n): TAAAD-91297
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