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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 11 K 4386/08 EFG 2011 S. 1933 Nr. 21

Gesetze: EStG 2005 § 16 Abs. 2EStG 2005 § 16 Abs. 3EStG 2005 § 6 Abs. 3 S. 1EStG 2005 § 6 Abs. 3 S. 3UmwStG § 20 Abs. 1HGB § 272 Abs. 2 Nr. 1GmbHG § 3 Ab. 2 GmbHG § 5 Abs. 4GmbHG § 19 Abs. 4GmbHG § 56 Abs. 1

Betriebsaufgabe aufgrund der Einlage eines Betriebes in eine Kapitalgesellschaft ohne Gewährung von Gesellschaftsrechten

Betriebseinlage als Aufgeld einer Bargründung

verdeckte Sacheinlage

Leitsatz

1. Die unentgeltliche Übertragung eines Betriebs auf eine Kapitalgesellschaft ohne die Gewährung von Gesellschaftsrechten gilt als Aufgabe des Gewerbebetriebs nach § 16 Abs. 3 S. 1 EStG, da allein die Wertsteigerung der Anteile an der Kapitalgesellschaft keine Gegenleistung darstellt.

2. Die Regelung des § 6 Abs. 3 EStG ist bei einer verdeckten Einlage nicht anwendbar, da ihr zwangsläufig eine Entnahme des Betriebsvermögens vorausgeht, so dass eine Betriebsübertragung nicht möglich ist.

3. Wird ein Betrieb in eine Kapitalgesellschaft eingebracht und erhält der Einbringende dafür keine neuen Anteile an der Gesellschaft, liegt keine Sacheinlage i. S. d. § 20 Abs. 1 UmwStG vor, so dass die Kapitalgesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen nicht zu Buchwerten fortführen kann.

4. Eine Sacheinlage gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen gemäß § 20 Abs. 1 UmwStG liegt auch dann vor, wenn der Einbringungsgegenstand als reines Aufgeld neben der Bareinlage übertragen wird. Dies ist nicht der Fall, wenn die Einbringung auf einem von der Bargründung getrennten Vorgang beruht.

5. Bei der Ermittlung des Betriebsaufgabegewinns ist der gemeine Wert der in die Kapitalgesellschaft eingelegten Wirtschaftsgüter im Zeitunkt der Aufgabe anzusetzten, von dem die Aufgabekosten sowie die Buchwerte abzusetzen sind.

6. Wird eine Bargründung tatsächlich durchgeführt, liegt keine verdeckte Sacheinlage i. S. d. § 19 Abs. 4 GmbHG vor, wenn zusätzlich zur Bargründung ein Betrieb in das GmbH-Vermögen eingelegt wird.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2011 S. 1933 Nr. 21
GmbHR 2011 S. 776 Nr. 14
GmbHR 2012 S. 114 Nr. 9
VAAAD-91292

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