1. Sind die Art. 179 Abs. 1, 180 und 273 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sowie der im Urteil des Gerichtshofs vom , Ecotrade (C-95/07 und C-96/07), behandelte Effektivitätsgrundsatz auf dem Gebiet der indirekten Steuern dahin auszulegen, dass sie eine Ausschlussfrist wie die im vorliegenden Fall nach Art. 72 Abs. 1 des Mehrwertsteuergesetzes (in der Fassung von 2008), die nur für die Empfänger von Lieferungen, gegen die der Steueranspruch vor dem entstand, durch § 18 der Übergangs- und Schlussbestimmungen des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Mehrwertsteuergesetzes bis Ende April 2009 verlängert wurde, zulassen, wobei die im Ausgangsrechtsstreit vorliegenden Umstände zu berücksichtigen sind, nämlich
- das Erfordernis nach nationalem Recht, dass eine Person, die einen innergemeinschaftlichen Erwerb bewirkt hat und nicht nach dem Mehrwertsteuergesetz registriert ist, sich freiwillig registrieren lassen muss, obwohl sie die Bedingungen für eine zwingende Registrierung als Voraussetzung für die Ausübung des Vorsteuerabzugsrechts nicht erfüllt;
- die neue Regelung des Art. 73a des Mehrwertsteuergesetzes (in Kraft seit dem ) wonach das Vorsteuerabzugsrecht unabhängig davon zu gewähren ist, ob die Frist gemäß Art. 72 Abs. 1 des Mehrwertsteuergesetzes eingehalten wurde, wenn der Steueranspruch gegen den Empfänger der Lieferung entstanden ist, sofern die Lieferung nicht verheimlicht wurde und die Buchhaltung Angaben über sie enthält;
- die spätere Änderung des Art. 72 Abs. 1 des Mehrwertsteuergesetzes (in Kraft seit dem ), wonach das Vorsteuerabzugsrecht in dem Steuerzeitraum ausgeübt werden kann, in dem dieses Recht entstanden ist, oder in einem der nachfolgenden zwölf Steuerzeiträume?
2. Ist der Grundsatz der steuerlichen Neutralität als grundlegendes Prinzip, das für die Errichtung und das Funktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems von Bedeutung ist, dahin auszulegen, dass eine Steuerprüfungspraxis wie die im Ausgangsrechtsstreit, die die verspätete Berechnung der Mehrwertsteuer anerkennt und dafür als Sanktion Zinsschulden festsetzt und außerdem eine Sanktion in Form der Versagung des Vorsteuerabzugsrechts verhängt, unter den konkreten Umständen, die bei der Kassationsbeschwerdeführerin vorliegen, zulässig ist, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Umsatz nicht verheimlicht wurde, die Buchhaltung Angaben über ihn enthält, die Steuerverwaltung über die notwendigen Informationen verfügt, kein Missbrauch vorliegt und der Haushalt nicht geschädigt wurde?
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