EuGH - C-259/11 Verfahrensverlauf - Status: erledigt
Gesetze: RL 2006/112/EG Art 13 Teil B Buchstabe d Nr 5, RL 2006/112/EG Art 5 Abs 3 Buchstabe c
Rechtsfrage
1. Ist Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 5 der Sechsten Richtlinie dahin auszulegen, dass auch Umsätze wie die von der Abgabenschuldnerin getätigten, die sich im Wesentlichen auf die von den betreffenden Gesellschaften gehaltenen Grundstücke und deren (mittelbare) Übertragung beziehen, allein deshalb darunter fallen, weil diese Umsätze auf die Übertragung der Gesellschaftsaktien gerichtet waren und zu diesem Ergebnis geführt haben?
2. Gilt die in Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 5 zweiter Gedankenstrich der Sechsten Richtlinie vorgesehene Ausnahme von der Befreiung auch dann, wenn der Mitgliedstaat von der durch Art. 5 Abs. 3 Buchst. c dieser Richtlinie eröffneten Möglichkeit, Anteilrechte und Aktien, deren Besitz das Eigentums- oder Nutzungsrecht an einem Grundstück begründet, als körperliche Gegenstände zu betrachten, keinen Gebrauch gemacht hat?
3. Sofern die vorstehende Frage zu bejahen ist: Sind unter den vorerwähnten Anteilrechten und Aktien auch Aktien an Gesellschaften zu verstehen, die unmittelbar oder mittelbar (über Tochter- bzw. Enkelgesellschaften) Grundstücke besitzen, unabhängig davon, ob sie diese als solche bewirtschaften oder im Rahmen eines andersartigen Unternehmens einsetzen?
Aktien; Anteilsrechte; Gesellschaft; Gesellschaftsaktien; Grundstücksbesitz; Mehrwertsteuer; Steuerbefreiung; Übertragung
Fundstelle(n):
VAAAD-91253