1. Kann der Erwerb von zum Abriss bestimmten Bauwerken zusammen mit einem Grundstück durch eine mehrwertsteuerpflichtige Handelsgesellschaft mit der Absicht, auf diesem Grundstück eine Wohnanlage zu errichten, als eine vorausgehende Tätigkeit, d. h. als Investitionsaufwand für die Errichtung der Wohnanlage auf eben diesem Grundstück, angesehen werden, so dass die Mehrwertsteuer für den Erwerb der Bauwerke nach den Art. 167 und 168 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem als Vorsteuer abzugsfähig ist?
2. Unterliegt der Abriss von zum Abriss bestimmten Bauwerken, die zusammen mit einem Grundstück in der Absicht erworben wurden, auf diesem Grundstück eine Wohnanlage zu errichten, der Berichtigung der Vorsteuer für den Erwerb der Bauwerke nach Art. 185 Abs. 2 der Richtlinie 2006/112?
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.