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Investitionszulage für Recyclingbetriebe
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB CAAAD-91028 Die investitionszulagenrechtliche Beurteilung von Betrieben, die Altstoffe recyceln, schien durch die Rechtsprechung des BFH geklärt. Das BVerfG hat jedoch mit Beschluss v. - 1 BvR 857/07 NWB AAAAD-86530 das NWB HAAAC-40980 [i]BVerfG, Beschluss v. 31. 5. 2011 - 1 BvR 857/07 NWB AAAAD-86530 aufgehoben und die Sache an den BFH zurückverwiesen. Das BVerfG hat bestätigt, dass sich die Einordnung in einen investitionszulagenbegünstigten Wirtschaftszweig nach der vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ) richtet.
Eine ausführliche Fassung finden Sie in
Rechtsgrundlagen
Nach [i]Trennung zwischen dem InvZulG 2007 und demInvZulG 2010 dem InvZulG 2007 und dem InvZulG 2010 ist die Investitionszulage auf Investitionen in Betrieben des verarbeitenden Gewerbes, bestimmter produktionsnaher Dienstleistungen und des Beherbergungsgewerbes beschränkt. Es ist diese Beschränkung auf begünstigte Wirtschaftszweige, an der die Förderung für Recyclingbetriebe scheitern kann. [i]Begünstigter Wirtschaftszweig als kritischer Punkt Dabei ist zwischen dem InvZulG 2007 und dem InvZulG 2010 zu unterscheiden. Bei Anwendung des InvZulG 2007 ist die Förderfähigkeit davon abhängig, dass der Recyclingbetrieb dem verarbeitenden Gewerbe i. S. des ...