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BFH  - IX R 13/11 Verfahrensverlauf - Status: erledigt

Gesetze: EStG § 21, EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, EStG § 6 Abs 1 Nr 1, EStG § 6 Abs 1 Nr 1a, EStG § 52 Abs 16 S 7HGB § 255

Rechtsfrage

Aufwendungen im Zusammenhang mit der Gründung eines geschlossenen Immobilienfonds als sofort abziehbare Werbungskosten oder aktivierungspflichtige Anschaffungs- /Herstellungskosten:

  1. Abgrenzung zwischen Erwerber und Hersteller bei einem Modernisierungsfonds nach dem (BStBl I 2003, 546), sog. 5. Bauherrenerlass, bzw. den Grundsätzen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG, wenn der Anleger mit einem Bündel vorformulierter Verträge konfrontiert wurde und nur hinsichtlich eines Teils des Generalübernehmervertrages rein formal die Möglichkeit zwischen Modernisierungsalternativen bestand?

  2. Ist § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG zeitlich nicht anzuwenden, wenn vor dem nur geringfügige Baumaßnahmen (maximal zweistündige Schleifarbeiten am Treppengeländer) ausgeführt wurden und diese Baumaßnahmen mit den ca. acht Monate später wieder aufgenommenen Arbeiten in sachlichem Zusammenhang standen?

Abgrenzung; Anschaffungsnaher Aufwand; Bauherrenerlass; Geschlossener Immobilienfonds

Fundstelle(n):
OAAAD-91225

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