Aufwendungen im Zusammenhang mit der
Gründung eines geschlossenen Immobilienfonds als sofort abziehbare
Werbungskosten oder aktivierungspflichtige Anschaffungs-
/Herstellungskosten:
Abgrenzung zwischen Erwerber und Hersteller bei einem
Modernisierungsfonds nach dem (BStBl I 2003, 546), sog. 5. Bauherrenerlass, bzw. den Grundsätzen
nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG, wenn der Anleger mit einem Bündel vorformulierter
Verträge konfrontiert wurde und nur hinsichtlich eines Teils des
Generalübernehmervertrages rein formal die Möglichkeit zwischen
Modernisierungsalternativen bestand?
Ist § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG zeitlich nicht anzuwenden, wenn vor dem
nur geringfügige Baumaßnahmen (maximal zweistündige Schleifarbeiten am
Treppengeländer) ausgeführt wurden und diese Baumaßnahmen mit den ca. acht
Monate später wieder aufgenommenen Arbeiten in sachlichem Zusammenhang
standen?
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