Bayerisches Landesamt für Steuern - S 1301.1.1-96/7 St32

Steuerliche Behandlung des Arbeitslohns von Grenzpendlern nach Luxemburg; hier: Anwendung der Verständigungsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg vom

Das Finanzministerium Rheinland-Pfalz hat zum Betreff an das BMF und die Lux – 11-002-441, folgende Fragen gerichtet und seine Rechtsauffassung mitgeteilt:

Die praktische Anwendung der o. g. Verständigungsvereinbarung hat zu einer Reihe von Zweifelsfragen geführt, deren Beantwortung ich mit Ihnen abstimmen möchte. Es geht im Einzelnen um folgende Sachverhalte:

1. Anwendung der Bagatellgrenze bei nicht ganztägigem Aufenthalt im Ansässigkeits-/Drittstaat:

Aus der Verständigungsvereinbarung geht nicht hervor, wie Tage, an denen sich der Arbeitnehmer nicht während der vollen Arbeitszeit eines Arbeitstages im Ansässigkeits- oder Drittstaat aufhält, im Sinne der Bagatellgrenze zu zählen sind. In der Verständigungsvereinbarung heißt es:

„Soweit der Arbeitnehmer seine Tätigkeit im Ansässigkeitsstaat oder in Drittstaaten erbracht hat, ist der darauf entfallende Teil des Arbeitslohns abweichend von Absatz 1 von der Besteuerung im Ansässigkeitsstaat freizustellen, wenn der Arbeitnehmer im Ansässigkeitsstaat oder in Drittstaaten während weniger als 20 Arbeitstagen im Kalenderjahr für solche Zwecke anwesend ist und dieser Teil des Arbeitslohns durch den Tätigkeitsstaat tatsächlich besteuert wird.”

Hält sich der Arbeitnehmer an einem vereinbarten Arbeitstag nicht ganztägig im Ansässigkeitsstaat auf, ist m. E. für Zwecke der Freistellung des Arbeitslohns von der Besteuerung das Arbeitsentgelt gemäß der im Ansässigkeitsstaat tatsächlich verbrachten Arbeitszeit je Arbeitstag aufzuteilen (vgl. Tz. 5.4 des BStBl 2006 I S. 532). Für die Bestimmung der Zahl der für die Freistellung im Ansässigkeitsstaat unschädlichen Arbeitstage ist m. E. nicht die Dauer der Arbeitsausübung im Ansässigkeitsstaat maßgebend, sondern allein die physische Anwesenheit, d. h. auch ein kurzfristiger Aufenthalt im Ansässigkeitsstaat zählt für die Bestimmung der unschädlichen Arbeitstage als voller Arbeitstag (vgl. BMF a. a. O., Tz. 4.2.2).

2. Kürzung der Bagatellgrenze bei unterjähriger Beschäftigung im Tätigkeitsstaat:

Die Verständigungsvereinbarung sieht keine anteilige Kürzung der Bagatellgrenze bei einer unterjährigen Beschäftigung im Tätigkeitsstaat vor. Die Freigrenze von weniger als 20 Arbeitstagen lässt auch keine mathematisch bruchfreie Verteilung bei unterjähriger Beschäftigung, z. B. eine Verteilung der 20 Arbeitstage auf 12 Monate, zu. Lediglich bei einer halbjährigen Beschäftigung im Tätigkeitsstaat betrüge die Bagatellgrenze weniger als zehn Tage. Ich rege daher an, bei unterjähriger Beschäftigung im Tätigkeitsstaat zugunsten der Arbeitnehmer von einer Freigrenze von 2 Arbeitstagen je vollem Monat auszugehen.

In diesem Zusammenhang sollten der Einfachheit halber Teilzeitarbeitskräfte wie Vollzeitarbeitskräfte behandelt werden.

3. Aufteilungsmaßstab bei einmaligen Zahlungen:

Für einmalige Zahlungen, z. B. Jubiläumszahlungen, wurde folgende Vereinbarung getroffen:

„Eine einmalige Zahlung (z. B. Jubiläumszahlung), die eine Nachzahlung für eine nicht mehr als 10 Jahre zurückliegende aktive Tätigkeit darstellt und anteilig auf die Tätigkeit im Ansässigkeits- und Tätigkeitsstaat entfällt, ist nach den vorgenannten Grundsätzen aufzuteilen.”

Hier stellt sich die Frage, wie eine Jubiläumszuwendung, die für einen längeren als zehn Jahre währenden Zeitraum gezahlt wird, aufzuteilen ist. Ich schlage vor, den Zeitraum der Aufteilung zugrunde zu legen, für den die Zahlung geleistet worden ist.

Das IV B 3 – S 1301 Lux/10/1003 hierzu wie folgt Stellung genommen:

1. Anwendung der Bagatellgrenze bei nicht ganztägigem Aufenthalt im Ansässigkeits-/Drittstaat:

Die in Ihrem Schreiben geäußerte Auffassung zur Aufteilung des Arbeitsentgelts bei nicht ganztägigem Aufenthalt im Ansässigkeitsstaat sowie zur Bestimmung der Zahl der für die Freistellung im Ansässigkeitsstaat unschädlichen Arbeitstage teile ich.

2. Kürzung der Bagatellgrenze bei unterjähriger Beschäftigung im Tätigkeitsstaat

Im Hinblick auf den Vereinfachungszweck der Konsultationsvereinbarung begrüße ich Ihre Anregung, bei unterjähriger Beschäftigung im Tätigkeitsstaat zugunsten der Arbeitnehmer von einer Freigrenze von 2 Arbeitstagen je vollem Monat auszugehen. Allerdings darf die Anzahl von 19 Arbeitstagen im Kalenderjahr nicht überschritten werden. Auch Ihrem Vorschlag im Hinblick auf die Behandlung von Teilzeitarbeitskräften stimme ich zu.

3. Aufteilungsmaßstab bei einmaligen Zahlungen

Der Aufteilung einer Jubiläumszuwendung ist der Zeitraum zugrunde zu legen, für den die Zahlung geleistet worden ist, auch wenn sie für einen längeren als 10 Jahre währenden Zeitraum gezahlt worden ist, es sei denn, die Zahlung stellt eine Nachzahlung für eine mehr als 10 Jahre zurückliegende aktive Tätigkeit dar. Letzteres ist aber bei einer Jubiläumszuwendung nur schwer vorstellbar.

Bayerisches Landesamt für Steuern v. - S 1301.1.1-96/7 St32

Fundstelle(n):
ESt-Kartei BY Fach Anhang DBA Luxemburg Karte 3.1 - 62/2011 -
IStR 2011 S. 854 Nr. 21
KAAAD-90999