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Portokosten als durchlaufende Posten; Portokosten bei Einschaltung von Konsolidierern

Bezug:

Bei Werbeagenturen, Lettershops usw., die die Versendung von Prospekten u. ä. für ihre Kunden übernehmen, tritt die Frage auf, ob die angefallenen Portokosten bei der Weiterberechnung an den Kunden ggf. als durchlaufende Posten behandelt werden können oder ob sie als Teil des Entgelts für die Leistung der Agentur usw. anzusehen sind.

Hierzu vertrete ich folgende Auffassung:

1

Nur, wenn der Kunde mit der Deutschen Post AG in Rechtsbeziehungen tritt, kann die Agentur usw. den verauslagten Portobetrag als durchlaufenden Posten behandeln.

2

Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Post AG (AGB PostAG) treten Rechtsbeziehungen zwischen der Deutschen Post AG und dem auf dem Brief genannten Absender ein.

2.1.

Versenden Agenturen usw. Briefe für einen Auftraggeber und ist dieser auf dem Brief als Absender auch genannt, so handelt es sich bei den Portokosten um durchlaufende Posten im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 5 UStG, soweit die Agentur usw. die Portokosten (Briefmarken) verauslagt hat.

2.2.

Auch in den Fällen, in denen sich z. B. ein Lettershop bei der Post AG als Großkunde anmeldet und seine Briefe dort einliefert, erfolgt die Zahlung des Benutzungsentgelts im Namen und für Rechnung des Auftraggebers, sofern dieser bei der Einlieferung als Absender angegeben wird. Die Briefe erhalten dann den Vermerk: „Gebühr bezahlt”. Bei der Einlieferung erfolgt die Entrichtung des Entgelts an die Deutsche Post AG meist unbar. Sollte z. B. ein vom Lettershop hingegebener Scheck nicht eingelöst werden können, bleibt Schuldner des Entgelts der als Absender genannte Auftraggeber, da nur zwischen ihm und der Deutschen Post AG Rechtsbeziehungen bestehen. Insoweit handelt es sich bei dem durch den Lettershop verauslagten Betrag um einen durchlaufenden Posten im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 5 UStG.

2.3.

Eine Agentur usw. kann auch ihren eigenen Freistempler für gewerbsmäßige Versendung von Kundenpost benutzen.

Laut einer mir vorliegenden Auskunft der Deutschen Post AG wird entgegen der Ausführungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen Briefdienst Inland (AGB BfD Inl) hierfür keine besondere Genehmigung erteilt.

Entgegen der bisher von mir vertretenen Rechtsauffassung bitte ich daher von einem durchlaufenden Posten auszugehen, wenn die Werbeagentur, der Lettershop usw.

a.

bei Verwendung seines Freistemplers in den Stempel das „Klischee” seines Kunden einsetzt oder

b.

auf andere Weise den Kunden als eigentlichen Absender kenntlich macht (z. B. Absenderaufkleber oder entsprechender Aufdruck auf dem Umschlag).

3

Die in den AGB niedergelegten Grundsätze für den Briefdienst gelten entsprechend auch für den Frachtdienst (Pakete).

3.1

Bei Paketsendungen durch Versandhandelsunternehmen kommen Rechtsbeziehungen auch nur zwischen dem Absender (Versandhandelsunternehmen) und der Deutschen Post AG zustande. Selbst eine „unfreie” Versendung oder eine Versendung „per Nachnahme” führt nicht zu Rechtsbeziehungen zwischen dem Empfänger des Pakets und der Deutschen Post AG. Die von Versandhandelsunternehmen weiterberechneten Portokosten stellen damit keinen durchlaufenden Posten im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 5 UStG dar.

Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Portokosten ab

Durch Art. 6 i. V. m. Art. 12 Abs. 3 und 4 des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom (BGBl 2010 I 386) wurde § 4 Nr. 11b UStG mit Wirkung vom dahingehend geändert, dass die unmittelbar dem Postwesen dienenden Umsätze der Deutsche Post AG nicht mehr generell von der Umsatzsteuer befreit sind. Die Deutsche Post AG muss nun ab für Geschäftsbriefe Umsatzsteuer entrichten.

Soweit die von z. B. einem Lettershop seinem Auftraggeber weiterberechneten Portokosten nach den obigen Ausführungen einen durchlaufenden Posten darstellen, stellt auch die auf das Porto entfallende Umsatzsteuer einen durchlaufenden Posten dar.

Der durchlaufende Posten ist in der Rechnung vom Lettershop an den Auftraggeber gesondert auszuweisen. Das weiterberechnete Porto ist brutto als durchlaufender Posten anzugeben. Die in diesem Betrag enthaltene Umsatzsteuer darf nicht gesondert als solche ausgewiesen werden. Andernfalls wird sie nach § 14c Abs. 2 UStG geschuldet, da insoweit keine Leistung erbracht wurde.

Um dem Auftraggeber den Vorsteuerabzug aus diesen weiterberechneten Portokosten zu ermöglichen, müsste der Beleg von der Deutsche Post AG, in dem ihm von dieser die Umsatzsteuer in Rechnung gestellt wurde, an ihn weitergereicht werden.

Abschlags- bzw. Vorauszahlungen des Kunden an den Lettershop, die Portokosten einschließlich Umsatzsteuer erfassen, welche der Kunde gegenüber dem Postdienstleister schuldet, sind nicht mit Umsatzsteuer auszuweisen, da sie nicht Entgelt für eine umsatzsteuerpflichtige Leistung des Lettershops an den Kunden sind. Es muss jedoch feststehen, dass diese Abschlagszahlungen vollständig mit den tatsächlichen Aufwendungen für Porto (einschließlich Umsatzsteuer) zu verrechnen sind und verrechnet werden. Nur so ist sichergestellt, dass sie insgesamt auf den durchlaufenden Posten entfallen. Andernfalls könnten sie als Anzahlung auf die umsatzsteuerpflichtige Dienstleistung des Lettershops an den Kunden zu behandeln sein (vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG).

Umsatzsteuerrechtliche Behandlung bei Einschaltung von Konsolidierern

Bezüglich der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Entgelte für postvorbereitende Leistungen durch einen sog. Konsolidierer (§ 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 PostG) verweise ich auf das dazu ergangene (BStBl 2007 I S. 119).

Bei der Sitzung USt VI/07 waren die Vertreter des Bundes und der Länder der Auffassung, dass der Konsolidierer im Rahmen der zwischen ihm und der Deutschen Post AG (DPAG) abgeschlossenen Standardverträge auf der Grundlage der ABG Brief National gegenüber der DPAG im fremden Namen auftritt und die Beförderungsleistungen der DPAG nur gegenüber den Absendern der Briefsendungen erbracht werden können. Werde der Konsolidierer dagegen auf der Grundlage der AGB Teilleistungen BZA gewerbsmäßige Konsolidierung Brief oder der AGB BZE gewerbsmäßige Konsolidierung Brief tätig, handele er insoweit gegenüber der DPAG in eigenem Namen.

Es sind inzwischen vermehrt Anfragen zur Weiterberechnung von Porto durch Konsolidierer und ggf. zusätzlich eingeschaltete Lettershops (o. ä.) an mich herangetragen worden. Dabei wurde deutlich, dass Konsolidierer offensichtlich den Vorsteuerabzug aus nachträglich berechneter Umsatzsteuer in Anspruch nehmen, ohne das Porto ihrem Auftraggeber weiterzuberechnen. In den Fällen, in denen der letzte Kunde nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, führt dies in der Summe zu einem ungerechtfertigten Vorsteuerabzug.

Beispiel:

Ein Kunde beauftragt einen Lettershop, bei ihm bereits frankierte Post (1000 Briefe × 0,55 € = 550,–€) abzuholen, um sie in den allgemeinen Postverkehr zu bringen. Hierfür berechnet der Lettershop dem Kunden eine Bearbeitungsgebühr zuzüglich Umsatzsteuer (1000 Briefe × 0,05 € = 50,– € + 9,50 € Umsatzsteuer = 59,50 €).

Der Lettershop übergibt die Briefe an einen Konsolidierer. Dieser sortiert und bündelt die Briefe und liefert sie bei einem Briefzentrum der Deutschen Post AG (DPAG) ein. Der Konsolidierer tritt gegenüber der DPAG in eigenem Namen und für eigene Rechnung auf.

Diese Postdienstleistungen der DPAG fallen nicht unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 11b UStG, da sie auf Grund einer individuell ausgehandelten Vereinbarung erbracht werden (§ 4 Nr. 11b Satz 3 Buchst. a UStG). Vergleiche auch (BStBl 2010 I S. 1192) Absatz 6. Die DPAG stellt dem Konsolidierer deshalb Umsatzsteuer zum Regelsteuersatz auf das bereits vom Kunden entrichtete Porto in Rechnung (1000 Briefe × 0,55 € = 550,– € × 19 % Umsatzsteuer = 104,50 €).

Aufgrund der postvorbereitenden Handlungen des Konsolidierers erhält dieser von der DPAG einen Rabatt auf das Porto i. H. v. 20 % (1000 Briefe × 0,55 € = 550,– € × 20 % = 110,– € + 20,90 € Umsatzsteuer = 130,90 €). Insoweit handelt es sich jedoch nicht um eine sonstige Leistung an die DPAG, der Rabatt mindert das Entgelt für die Portoaufwendungen ( Absatz 3).

Der Konsolidierer gibt 10 % des Rabattes an den Lettershop weiter (1000 Briefe × 0,55 € = 550,– € × 10 % = 55,– € + 10,45 € Umsatzsteuer = 65,45 €).

Der Lettershop gibt seinem Kunden davon wieder 5 % weiter (1000 Briefe × 0,55 € = 550,– € × 5 % = 27,50 € + 5,23 € Umsatzsteuer = 32,73 €).

In Höhe des gewährten Rabatts liegt jeweils eine Entgeltsminderung auf die Portokosten vor.

Bei den Prozentsätzen für Rabatt und Bearbeitungsgebühren handelt es sich nur um geschätzte Werte, die abweichen können oder auch gar nicht weitergereicht werden.

Die Rechnungserteilung auf den einzelnen Stufen müsste sinngemäß wie folgt aussehen:

I. DPAG an Konsolidierer


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Postbeförderungsleistung
 
550,00 €
1000 Briefe × 0,55 €
 
 
19 % Umsatzsteuer
 
104,50 €
 
 
654,50 €
bereits vom Kunden entrichtet
 
– 550,00 €
noch zu entrichten
 
104,50 €
Rabatt 20 % von 550,– €
110,00 €
 
19 % Umsatzsteuer
20,90 €
– 130,90 €
Gutschrift
 
26,40 €

Aus dieser Gutschrift kann der Konsolidierer einen Vorsteuerabzug i. H. v. 83,60 € (104,50 abzgl. 20,90) geltend machen.

II. Konsolidierer an Lettershop


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Postbeförderungsleistung
 
550,00 €
1000 Briefe × 0,55 €
 
 
19 % Umsatzsteuer
 
104,50 €
 
 
654,50 €
bereits vom Kunden entrichtet
 
– 550,00 €
noch zu entrichten
 
104,50 €
Rabatt 10 % von 550,– €
55,00 €
 
19 % Umsatzsteuer
10,45 €
– 65,45 €
zu zahlen
 
39,05 €

Aufgrund dieser Rechnung muss der Konsolidierer 94,05 € (104,50 abzgl. 10,45) an sein Finanzamt abführen.

Der Lettershop kann aus der Rechnung in gleicher Höhe (94,05 €) Vorsteuer geltend machen.

III. Lettershop an Kunde


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Postbeförderungsleistung
 
550,00 €
1000 Briefe × 0,55 €
 
 
19 % Umsatzsteuer
 
104,50 €
 
 
654,50 €
bereits von Ihnen entrichtet
 
– 550,00 €
noch zu entrichten
 
104,50 €
Bearbeitungsgebühr
50,00 €
 
1000 Briefe × 0,05 €
 
 
19 % Umsatzsteuer
9,50 €
59,50 €
 
 
164,00 €
Rabatt 5 % von 550,– €
27,50 €
 
19 % Umsatzsteuer
5,23 €
– 32,73 €
zu zahlen
 
131,27 €

Aufgrund dieser Rechnung muss der Lettershop 108,77 € (104,50 + 9,50 abzgl. 5,23) an sein Finanzamt abführen.

Der Kunde kann aus der Rechnung in gleicher Höhe (108,77 €) Vorsteuer geltend machen, sofern er grundsätzlich zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Die Rundverfügung (USt-Kartei OFD-Ffm. – § 10 – S 7200 – Karte 24) ist überholt und kann ausgesondert werden. Die Änderungen sind kursiv dargestellt.

OFD Frankfurt/M. v. - S 7200 A - 180 - St 111

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Fundstelle(n):
UStG-Kartei HE § 10 UStG Fach S 7200 Karte 24
WAAAD-90995