Anforderungen an den Nachweis der Absicht der Arbeitsaufnahme in der Schweiz
Leitsatz
1. Die überdachende Besteuerung nach Art. 4 Abs. 4 S. 1 DBA-Schweiz geht der Grenzgängerregelung des Art. 15a ABs. 1 S. 4
DBA-Schweiz vor. Danach kann die BRD bei einer in der Schweiz ansässigen natürlichen Person, die nicht die schweizerische
Staatsangehörigkeit besitzt und die in der BRD insgesamt mindestens fünf Jahre unbeschränkt steuerpflichtig war, in dem Jahr,
in dem die unbeschränkte Steuerpflicht zuletzt geendet hat, und in den folgenden fünf Jahren die aus der Bundesrepublik Deutschland
stammenden Einkünfte und die in der BRD belegenen Vermögenswerte, ungeachtet anderer Vorschriften des Abkommens, besteuern.
2. Dies gilt nach der Gegenausnahme des Art. 4 Abs. 4 S. 4 DBA-Schweiz jedoch nicht, wenn die natürliche Person in der Schweiz
ansässig geworden ist, um hier eine echte unselbstständige Arbeit für einen Arbeitgeber auszuüben, an dem sie über das Arbeitsverhältnis
hinaus weder unmittelbar noch mittelbar durch Beteiligung oder in anderer Weise wirtschaftlich wesentlich interessiert ist.
Dabei muss die Absicht der Berufstätigkeit in der Schweiz weder der alleinige noch der vorrangige Beweggrund für den Zuzug
in die Schweiz gewesen sein.
3. Eine bloße, nicht auf ein konkretes Arbeitsverhältnis bezogene Absicht der Arbeitsaufnahme in der Schweiz reicht für die
Anwendung der Ausnahmeregelung des Art. 4 Abs. 4 S. 4 DBA-Schweiz nur dann aus, wenn der Steuerpflichtige seine bisherige
Beschäftigung im Inland aufgegeben oder verloren hat und er jetzt in der Schweiz eine abhängige Beschäftigung sucht.
4. Die Ausnahmeregelung des Art. 4 Abs. 4 S. 4 DBA-Schweiz greift nicht, wenn der Steuerpflichtige in der Schweiz tätig wird
und seine im Inland ausgeübte Arbeitnehmertätigkeit fortführt. Die subjektive Absicht, eine Arbeit in der Schweiz aufzunehmen,
ist nicht ausreichend.
5. Das Gesuch um einen erwerbslosen Aufenthalt in der Schweiz beim schweizerischen Migrationsamt spricht gegen die Absicht,
in der Schweiz eine Anstellung zu finden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2011 S. 1891 Nr. 21 EAAAD-90936
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