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BFH 10.06.2011 V B 74/09, BBK 18/2011 S. 848

Umsatzsteuer | Voller Steuersatz für Partyservice

Die Umsätze eines Partyservice unterliegen dem regulären Umsatzsteuersatz von 19 %. Dies entschied der BFH am .

Der BFH folgt der jüngsten Rechtsprechung des EuGH , der für Leistungen eines Party- bzw. Catering-Service ebenfalls den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % verneint hat. Bei einem Party-Service überwiegt nämlich sowohl nach dem EuGH als auch nach dem BFH das Dienstleistungselement, weil

  • [i]Dienstleistungselement überwiegt die gelieferten Speisen mehr Arbeit und Sachverstand erfordern als typische Standardzubereitungen,

  • der Kunde sein Menü selbst zusammenstellen und die Speisen nach seinen Wünschen zubereiten lassen kann,

  • die Speisen in verschlossenen Warmhalteschalen angeliefert, vor Ort und Stelle aufgewärmt und zudem zu einem festgelegten Zeitpunkt geliefert werden und

  • regelmäßig auch...