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BFH 19.07.2011 IV R 42/10, NWB 37/2011 S. 3082

Einkommensteuer | Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags nach § 5a Abs. 4 EStG nicht als Veräußerungsgewinn steuerbegünstigt

Nach dem führt der in dem Jahr des Ausscheidens eines Gesellschafters hinsichtlich des auf ihn entfallenden Anteils gem. § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG dem Gewinn hinzuzurechnende Unterschiedsbetrag nach § 5a Abs. 4 Satz 1 EStG nicht zu einem nach den §§ 16, 34 EStG steuerbegünstigten Veräußerungsgewinn.

Anmerkung:

Gegenstand des Urteils ist eine alte Frage in neuem Gewand, nämlich das Problem der Abgrenzung laufender, tarifbesteuerter Gewinne von den tarifbegünstigten Aufgabe- und Veräußerungsgewinnen. Vordergründig hätte man meinen können, die auch bei der Tonnagebesteuerung eingefrorenen stillen Reserven seien im Falle der Aufgabe oder Veräußerung des Mitunternehmeranteils in den begünstigten Aufgabe- oder Veräußerungsgewinn zu verschieben, wie dies etwa bei den eingefrorenen stillen Reserven beim Übergang eines einkün...