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Buchführungs- und Bilanzdelikte
I. Die gesetzlichen Grundlagen
Insolvenzen haben in den vergangenen Jahren beständig zugenommen.
Unternehmenszusammenbrüche rufen stets auch die Staatsanwaltschaften auf
den Plan: Bei jedem
Konkurs
nehmen sie routinemäßig Ermittlungen auf. In etwa 50 % dieser
Ermittlungsverfahren ist festzustellen, daß die Firmenverantwortlichen
gegen strafrechtliche Bestimmungen verstoßen haben. Neben
Steuerhinterziehungen (§ 370 AO), Betrügereien (§ 263
StGB), Beitragsvorenthaltungen (§ 266a StGB) sowie verspäteter
Konkursanmeldung (vgl. etwa § 84 GmbHG) werden hierbei vor allem
Bankrottdelikte
aufgedeckt, die in den §§ 283 ff. StGB mit Strafe bedroht
sind (vgl. hierzu ausführlich Weyand, S. 57 ff.). Die
Bankrottatbestände
erfassen unterschiedliche Handlungsweisen, so etwa das Beiseiteschaffen von
Vermögensbestandteilen (§ 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB),
Spekulations- und Scheingeschäfte (§ 283 Abs. 1 Nr. 2
bzw. Nr. 4 StGB), die Gläubiger- sowie die Schuldnerbegünstigung
(§ 283c bzw. § 283d StGB). Der Gesetzgeber hat
überdies auch Verstöße gegen handelsrechtliche Buchhaltungs-
und Bilanzierungsbestimmungen unter Strafe gestellt (§ 283
Abs. 1 Nr. 5 bzw. Nr. 7 sowie § 283b StGB). Diese
Normen richten sich, unabhängig von der Rechtsform des betreffenden
Unternehmens, an alle Gewerbetreibenden und Freibe...