Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde bei kumulativer Urteilsbegründung
Gesetze: FGO § 115 Abs. 2, FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Instanzenzug:
Gründe
1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
2 Es kann dahinstehen, ob gemäß § 56 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Wiedereinsetzung in die versäumte Einlegungsfrist (§ 116 Abs. 2 FGO) zu gewähren ist und ob die gerügte Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) zur Rechtsprechung anderer Finanzgerichte besteht. Denn das Finanzgericht hat seine Entscheidung kumulativ damit begründet, dass —trotz Auslaufens der Förderung durch Eigenheimzulage am — der Darlehensvertrag über den Teilkaufpreis nicht bis zum Ende des Jahres 2005 vorlag, sowie damit, dass der Vertrag dem Fremdvergleich nicht standhalte. Hinsichtlich erstgenannter Begründung wurden keine begründeten Rügen erhoben. Insbesondere ist die Rechtssache nicht grundsätzlich bedeutsam (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Da es sich bei der Eigenheimzulage um ausgelaufenes Recht (s. das Gesetz zur Abschaffung der Eigenheimzulage vom , BGBl I 2005, 3680) handelt, wäre nur ausnahmsweise von grundsätzlicher Bedeutung auszugehen, wenn diese Rechtsfragen sich noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft weiterhin stellen könnten (Beschlüsse des , BFH/NV 2010, 1620; vom IX B 7/07, BFH/NV 2007, 1473). Dies ist im Streitfall nicht substantiiert vorgetragen und vorliegend auch nicht ersichtlich.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2011 S. 1905 Nr. 11
CAAAD-90753