BFH Beschluss v. - IX B 42/11

Rüge fehlerhafter Rechtsanwendung; keine verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich einer Besteuerung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, wenn die zuvor geltende zweijährige Spekulationsfrist im Zeitpunkt der Gesetzesverkündung noch nicht abgelaufen war

Gesetze: EStG § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, FGO § 116 Abs. 3 Satz 3

Instanzenzug:

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig.

2 1. Ihre Begründung entspricht nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die fachkundig vertretene Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat Zulassungsgründe i.S. von § 115 Abs. 2 FGO schon nicht benannt.

3 a) Mit dem (hauptsächlichen) Einwand der unzutreffenden Besteuerung nach § 23 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes i.d.F. des Streitjahres (EStG) hinsichtlich des anteiligen Wertzuwachses bis zum rügt die Klägerin eine (vermeintlich) fehlerhafte Rechtsanwendung durch das Finanzgericht (FG), also materiell-rechtliche Fehler; damit kann die Zulassung der Revision indes nicht erreicht werden (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs —BFH— vom VI B 98/06, BFH/NV 2007, 949; vom IX B 154/07, BFH/NV 2008, 1340, unter 1.c, m.w.N.).

4 b) Auch die (allenfalls konkludent) aufgeworfene Rechtsfrage zu § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG ist hinreichend geklärt. Denn verfassungsrechtliche Bedenken bestehen jedenfalls dann nicht, wenn —wie im Streitfall— die zuvor geltende zweijährige Spekulationsfrist im Zeitpunkt der Gesetzesverkündung () bezogen auf den Erwerb () noch nicht abgelaufen war; insoweit ist das Vertrauen in die zuvor geltende zweijährige Spekulationsfrist nicht schutzwürdig (vgl. BFH-Beschlüsse vom IX B 46/09, BFH/NV 2009, 1437; vom IX B 72/09, BFH/NV 2010, 932). Entsprechend kommt auch die begehrte Nichtversteuerung des anteiligen Wertzuwachses bis zum nicht in Betracht (s. auch BStBl I 2011, 14, unter III.).

5 c) Schließlich kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde nur die Zulassung der Revision (oder eine Zurückverweisung der Sache gemäß § 116 Abs. 6 FGO) erreicht werden. Daher ist der von der Klägerin gestellte Antrag zur Sache (sinngemäß: das Urteil des FG aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 2006 zu ändern) der —vom FG nicht zugelassenen und hier auch nicht eingelegten— Revision vorbehalten und also nicht zielführend.

6 d) Die im nach Ablauf der Begründungsfrist und damit verspätet eingereichten Schriftsatz vom enthaltenen Ausführungen sind, soweit sie nicht nur erläuternder, ergänzender oder vervollständigender Natur sind, unbeachtlich (vgl. BFH-Beschlüsse vom IX B 249/07, BFH/NV 2008, 1512, unter 4.b; vom VI B 69/05, BFH/NV 2007, 83, unter 3., m.w.N.).

Fundstelle(n):
BFH/NV 2011 S. 1856 Nr. 11
SAAAD-90752