Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Kein Ausschluss des Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenabzugs für eine erstmalige Berufsausbildung durch § 12 Nr. 5 EStG
Leitsätze zu VI R 38/10: Aufwendungen
für eine erstmalige Berufsausbildung können auch unter Geltung des
§ 12 Nr. 5
EStG als vorab entstandene Werbungskosten anzuerkennen
sein.
§ 12 Nr. 5
EStG lässt ebenso wie
§ 10 Abs. 1 Nr. 7
EStG den Vorrang des Werbungskosten- bzw.
Betriebsausgabenabzugs unberührt.
Leitsatz zu
VI R 7/10: Aufwendungen für ein im Anschluss an das Abitur durchgeführtes
Medizinstudium können auch unter Geltung des
§ 12 Nr. 5
EStG als vorab entstandene Werbungskosten anzuerkennen
sein (Fortentwicklung der Rechtsprechung zu Senatsurteil vom –
VI R 26/05,
Kurzinfo StuB 2006 S. 685; Bezug:
§ 4 Abs. 4, § 9 Abs. 1 Satz 1, § 10 Abs. 1
Nr. 7, § 12 Nr. 5, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
EStG).
Der (Kurzinfo StuB 2009 S. 743) bereits entschieden, dass § 12 Nr. 5 EStG bei verfassungskonformer Au...