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Keine Verpflichtung des geschädigten Mandanten zum Abschluss riskanter Kompensationsgeschäfte
Der durch eine steuerliche Falschberatung Geschädigte ist im Interesse des Schädigers gehalten, den entstehenden Schaden zu mindern (§ 254 Abs. 2 Satz 1 zweiter Fall BGB). Diese Obliegenheit verpflichtet den Geschädigten zu Maßnahmen, die ein verständiger Mensch zur Schadensminderung ergreifen würde. Handelt es sich dagegen um solche, die dem Geschädigten nicht zugemutet werden können (sog. überobligationsmäßige Anstrengungen), führt ihr Unterlassen nicht zum Mitverschulden. Dazu zählt ein hoch spekulatives und mit neuen Risiken behaftetes Kompensationsgeschäft (hier: der Erwerb von Windkraftanlagen mit einem nur durch Bank-kredit zu realisierenden Finanzierungsbedarf i. H. von rund 3,9 Mio. DM). Im Ausgangsfall war der Kläger aufgrund fehlerhafter steuerlicher Beratun...