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StuB 17/2011 S. 688

Entgeltcharakter einer Ausgleichszulage

Eine Zulage, mit der der Arbeitgeber die Differenz zwischen alter und neuer Vergütung nach Herabgruppierung des Arbeitnehmers kompensiert (sog. monatliche Ausgleichszulage), hat Entgeltcharakter und ist daher Masseverbindlichkeit (§ 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO). Allerdings sind nur Leistungsansprüche, die in einem zumindest teilweise wechselbezüglichen (synallagmatischen) Verhältnis zu der nach Insolvenzeröffnung erbrachten Arbeitsleistung stehen, Masseforderungen. Folglich sind vorinsolvenzlich vereinbarte Abfindungen oder vergleichbare Zahlungen – weil kein Entgelt für nach Insolvenzeröffnung erbrachte Leistungen – Insolvenzforderungen i. S. des § 38 InsO ().