Grobes Verschulden, i. S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO – Fehlende Angabe von Stückzinsen
Leitsatz
Zu den Voraussetzungen der Korrektur von Steuerbescheiden nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO.
Grobe Fahrlässigkeit ist anzunehmen, wenn der Stpfl. die ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Verhältnissen zumutbare
Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße und in nicht entschuldbarer Weise verletzt; insbesondere dann, wenn er seiner Erklärungspflicht
nur unzureichend nachkommt und unvollständige Steuererklärungen abgibt.
Ein Stpfl. handelt groß schuldhaft, wenn die in einer Wertpapierabrechnung ausgewiesenen gezahlten Stückzinsen nicht in der
Steuererklärung angibt bzw. seinem steuerlichen Berater die Abrechnungen nicht vorlegt.
Fundstelle(n): FAAAD-90684
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