Qualifikation vororganschaftlich verursachter Mehrabführungen als Gewinnausschüttungen mit Wirkung ab VZ 2004
Leitsatz
Nach § 14 Abs. 3 KStG (eingefügt durch EURLUmsG vom ) gelten Mehrabführungen, die ihre Ursache in vororganschaftlicher
Zeit haben, als Gewinnausschüttungen der Organgesellschaft an den Organträger.
Die Qualifikation derartiger Mehrabführungen als Gewinnausschüttungen durch Einführung von § 14 Abs. 3 KStG mit Wirkung ab
VZ 2004 verstößt nicht gegen das Rückwirkungsverbot. Weder ist eine sog. unechte Rückwirkung gegeben noch ist ein Verstoß
gegen den Gleichheitssatz nach Art. 3 GG zu bejahen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2012 S. 1125 Nr. 18 EFG 2012 S. 261 Nr. 3 StuB-Bilanzreport Nr. 5/2012 S. 202 LAAAD-90682
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