Der USt-Vorauszahlungsanspruch des FA bleibt als selbstständiger Anspruch auch dann bestehen, wenn der USt-Jahresbescheid
ergeht.
Die Steuerfestsetzungen aus USt-Voranmeldungen bzw. USt-Vorauszahlungsbescheiden lebt nach Aufhebung des USt-Jahresbescheids
nicht wieder auf, wenn das FA mit Aufhebung des Jahresbescheids zum Ausdruck bringt, dass an der Unternehmereigenschaft des
Stpfl. nicht mehr festgehalten wird.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2011 S. 1416 Nr. 22 KAAAD-90678
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