Rückforderung gemäß § 37 Abs. 2 AO bei Überweisung auf gelöschtes Bankkonto
Leitsatz
Schuldner des Rückforderungsanspruchs nach § 37 Abs. 2 AO ist derjenige, zu dessen Gunsten die Zahlung geleistet wurde.
Grds. ist ein Kreditinstitut, das auf Veranlassung des Zahlungsempfängers die Zahlung entgegennimmt und insofern als Zahlstelle
auftritt, nicht Leistungsempfänger. Ein Rückforderungsanspruch gegen die Bank besteht nur dann, wenn die Überweisung auf ein
nicht mehr bestehenden Konto des Erstattungsberechtigten erfolgt und die Bank den Überweisungsbetrag wegen bestehender Forderungen
gegen den Erstattungsberechtigten einbehält.
Die Weiterleitung des Geldes an den ehemaligen Kunden beruht in einem solchen Fall auf dem eigenen Entschluss der Bank, das
ihr vom FA zugewandte Geld ihrem ehemaligen Kunden zugute kommen zu lassen. Diese Weiterleitung muss sich das FA als Leistender
nicht zurechnen lassen.
Verwendet die Bank das ihr überwiesene Geld eigennützig zur Verrechnung mit eigenen Forderungen, richtet sich der Rückforderungsanspruch
gegen die Bank als Leistungsempfängerin.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2012 S. 190 Nr. 3 QAAAD-90676
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