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JVEG § 16

Abschnitt 4: Entschädigung von ehrenamtlichen Richtern

§ 16 Entschädigung für Zeitversäumnis [1]

Die Entschädigung für Zeitversäumnis beträgt 7 Euro je Stunde.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
KIEHL LAAAD-90669

1Anm. d. Red.: § 16 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3229) mit Wirkung v. .

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