Rückstellungen für die Betreuung von Versicherungsverträgen
Leitsatz
Zur Bildung von Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten nach § 5 Abs. 1 EStG in Verbindung mit § 249 HGB.
Ist das Gleichgewicht der Vertragsbeziehungen durch Vorleistungen oder Erfüllungsrückstände eines Vertragspartners gestört,
ist ein Bilanzausweis geboten.
Zum Vorliegen eines Erfüllungsrückstands.
Eine Rückstellung für die Betreuung von Versicherungsverträgen (Rückstellung aufgrund von Erfüllungsrückständen) durch einen
Versicherungsvertreter darf nur gebildet werden, wenn der Vertreter durch eine inhaltlich klare Individualabrede zur Betreuung
verpflichtet ist und hierfür keine Betreuungs- bzw. Verwaltungsprovision erhält.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2011 S. 1970 Nr. 32 DStRE 2012 S. 596 Nr. 10 EFG 2011 S. 1690 Nr. 19 Ubg 2012 S. 402 Nr. 6 NAAAD-90664
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