Pfändungsschutz bei der Pfändung einer Lebensversicherung mit Gewinnbeteiligung und Rentenwahlrecht
Leitsatz
1. Wird die gepfändete Forderung bereits während des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens eingezogen, tritt die Erledigung
vor Erhebung der Anfechtungsklage ein. In diesem Fall kann mit der Fortsetzungsfeststellungsklage die Feststellung der Rechtswidrigkeit
des erledigten Verwaltungsakts begehrt werden.
2. Wird der Verstoß gegen eines der Pfändungsverbote für Lebensversicherungen substantiiert dargelegt, begründet dies regelmäßig
das Feststellungsinteresse.
3. Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH sind vollstreckungsrechtlich als Selbstständige zu behandeln und genießen
nicht den Pfändungsschutz für Arbeitnehmereinkommen gem. § 850 Abs. 3 Buchst. b ZPO.
4. Der Pfändungsschutz bei der Forderungspfändung erfasst grundsätzlich lediglich das Arbeitseinkommen und bestimmte gleichgestellte
fortlaufende Bezüge des Vollstreckungsschuldners, nicht aber auch Einkommen u.a. aus Kapitalvermögen.
5. Pfändungsschutz nach § 851c Abs. 1 ZPO besteht grundsätzlich nur dann, wenn die genannten Voraussetzungen kumulativ im
Zeitpunkt der Pfändung vorliegen. Dieses Erfordernis schließt die Kapitallebensversicherung mit Einmalzahlung im Erlebensfall
aus dem Pfändungsschutz aus.
Tatbestand
Fundstelle(n): ZAAAD-90660
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