Aufwendungen für die Anlieferung von Mahlzeiten keine haushaltsnahen Dienstleistungen; erstmalige Anwendung des verdoppelten
Höchstbetrags ab 2009
Leitsatz
1) Werden Mahlzeiten zum Verzehr in den Haushalt angeliefert, aber dort nicht auch zubereitet, steht dies der Anerkennung
als haushaltsnahe Dienstleistung im Sinne von § 35a Abs. 2 EStG entgegen und scheidet eine Steuerermäßigung aus.
2) Der verdoppelte Höchstbetrag für die Steuerermäßigung in Höhe von 1.200 ist erstmals für Dienstleistungen und Zahlungen
anzuwenden, die nach dem erbracht und angefallen sind.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2012 S. 126 Nr. 2 StBW 2011 S. 971 Nr. 22 TAAAD-90649
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