Private Rentenversicherungsverträge mit Abschluss vor
Inkrafttreten des AltEinkG, aber nach Einleitung des Gesetzgebungsverfahrens
zum AltEinkG: Berücksichtigung des Ertraganteils gemäß AltEinkG
Leitsatz
Die Einkünfteerzielungsabsicht
ist auch für Einkünfte aus Renten oder sonstige wiederkehrende Bezüge
erforderlich.
Bei der erforderlichen
Totalüberschussprognose ist bei Renteneinnahmen als steuerpflichtiger
Ertragsanteil für die gesamte Vertragslaufzeit der sich im Zeitpunkt des
Vertragsschlusses aus der gültigen Ertragsanteilstabelle ergebende Wert
anzusetzen. Spätere Änderungen sind nur zu berücksichtigen, wenn das
entsprechende Änderungsgesetz im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits
verkündet war bzw. sich im Gesetzgebungsverfahren befunden hat und mit einem
entsprechenden Gesetzesbeschluss zu rechnen war.
Bei privaten
Rentenversicherungsverträgen, die den Erwerb eines Rentenanspruchs aufgrund
Einmalzahlung vorsehen und die vor Inkrafttreten des
AltEinkG, aber nach
Einleitung des Gesetzgebungsverfahrens zum
AltEinkG abgeschlossen
worden sind, ist im Rahmen der Überschussprognose der Ertragsanteil gem.
AltEinkG zu
berücksichtigen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): JAAAD-90648
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