Die Minderung der Vollstreckungsbeschränkung nach § 278 Abs. 2 AO darf mittels selbstständigen VA geltend gemacht werden.
Zu Sinn und Zweck der Aufteilung der Steuerschuld gemäß § 268ff. AO.
§ 278 Abs. 2 Satz 1 AO beinhaltet einen Sonderfall der „Anfechtung” einer Vermögensverschiebung zwischen Ehegatten.
Die Übernahme der Zins- und Tilgungsleistungen für den Erwerb eines gemeinsamen Familienheims sind keine objektiv unentgeltlichen
Zuwendungen an den haushaltsführenden Ehegatten.
Die Vollstreckungsbeschränkung wird nicht zu Lasten eines haushaltsführenden Ehegatten durchbrochen, wenn beide Ehegatten
ein selbstbewohntes EFH je zur Hälfte erwerben, solange der eine Ehegatte die Einkünfte erzielt, während der andere Ehepartner
den Haushalt führt und aus den Einkünften des erwerbstätigen Ehepartners Zins und Tilgung eines gemeinschaftlich aufgenommenen
Darlehens zur Finanzierung des selbst genutzten EFH gezahlt werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2012 S. 207 Nr. 3 PAAAD-90646
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