Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
StuB Nr. 17 vom Seite 676

EuGH-Vorlage zum Reverse-Charge-Verfahren bei Bauleistungen

StB Michael Seifert, Troisdorf

Mit Beschluss vom – V R 37/10 NWB MAAAD-87605 (Kurzinfo StuB 2011 S. 684, in dieser Ausgabe) hat der BFH dem Gerichtshof der Europäischen Union Zweifelsfragen zur Vereinbarkeit der Regelung zum sog. Reverse-Charge-Verfahren vorgelegt.

Der Sachverhalt: Gegenstand des Unternehmens der Klägerin war der Erwerb, die Erschließung und die Bebauung von Grundstücken. Die Klägerin war Unternehmerin i. S. des Umsatzsteuergesetzes. Im September 2004 beauftragte sie X als Generalunternehmerin mit der Erstellung eines Wohnhauses mit sechs Wohnungen zu einem Pauschalpreis von 400.000 € (brutto). Für ihre Leistung erteilte X eine Schlussrechnung ohne Umsatzsteuerausweis. In der Schlussrechnung wies die Generalunternehmerin auf § 13b UStG hin.

In der Umsatzsteuererklärung für 2004 erklärte die Klägerin die Steuerbeträge nach § 13b UStG. Vorsteuerbeträge nahm sie nicht in Anspruch, weil die Umsätze mit steuerfreien Ausgangsumsätzen im Zusammenhang standen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG). In der Umsatzsteuererklärung für 2005 gab die Klägerin als Leistungsempfängerin die Steuer auf die an sie erbrachten Bauleistungen nicht mehr nach Maßgabe von § 13b UStG an. Nach ihrer Auffassung sei sie in diesem Jahr nicht mehr als Unterneh...