Abschnitt 5: Aufsicht
§ 20 Aufsichtsmaßnahmen
(1) 1Die Aufsicht über die Einhaltung dieses Gesetzes obliegt der zuständigen Behörde. 2Mit der Akkreditierung unterliegen Diensteanbieter der Aufsicht der zuständigen Behörde.
(2) Die zuständige Behörde kann gegenüber Diensteanbietern Maßnahmen treffen, um die Einhaltung dieses Gesetzes sicherzustellen.
(3) Ungeachtet des Vorliegens von Testaten im Sinne des § 18 Absatz 3 Nummer 3 kann die zuständige Behörde einem akkreditierten Diensteanbieter den Betrieb vorübergehend ganz oder teilweise untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
eine Voraussetzung für die Akkreditierung nach § 17 Absatz 1 weggefallen ist,
ungültige Einzelnachweise für das Angebot von De-Mail-Diensten verwendet oder bestätigt werden,
nachhaltig, erheblich oder dauerhaft gegen Pflichten verstoßen wird oder
sonstige Voraussetzungen für die Akkreditierung oder für die Anerkennung nach diesem Gesetz nicht erfüllt werden.
(4) Die Gültigkeit der von einem akkreditierten Diensteanbieter im Rahmen des Postfach- und Versanddienstes ausgestellten Eingangsbestätigungen und Abholbestätigungen bleibt von der Untersagung des Betriebs, der Einstellung der Tätigkeit, der Rücknahme oder dem Widerruf einer Akkreditierung unberührt.
(5) 1Soweit es zur Erfüllung der der zuständigen Behörde als Aufsichtsbehörde übertragenen Aufgaben erforderlich ist, haben die akkreditierten Diensteanbieter und die für diese nach § 18 Absatz 4 tätigen Dritten der zuständigen Behörde und den in ihrem Auftrag handelnden Personen das Betreten der Geschäftsräume während der üblichen Betriebszeiten zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Schriftstücke und sonstigen Unterlagen in geeigneter Weise zur Einsicht vorzulegen, auch soweit sie elektronisch geführt werden, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. 2Ein Zugriff auf De-Mail-Nachrichten von Nutzern durch die zuständige Behörde als Aufsichtsbehörde findet nicht statt. 3Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft verweigern, wenn er sich damit selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. 4Er ist auf dieses Recht hinzuweisen.
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OAAAD-90616