DeMailG § 13

Abschnitt 3: De-Mail-Dienste-Nutzung

§ 13 Dokumentation [1]

(1) 1Der akkreditierte Diensteanbieter hat alle Maßnahmen zur Sicherstellung der Voraussetzungen der Akkreditierung und zur Erfüllung der in §§ 3 bis 12 genannten Pflichten so zu dokumentieren, dass die Daten und ihre Unverfälschtheit jederzeit nachprüfbar sind. 2Die Dokumentationspflicht umfasst den Vorgang der Eröffnung eines De-Mail-Kontos, jede Änderung von Daten, die hinsichtlich der Führung eines De-Mail-Kontos relevant sind, sowie jede Änderung hinsichtlich des Status eines De-Mail-Kontos. 3Für angefertigte Kopien von amtlichen Ausweisen gilt § 3 Absatz 3 Satz 3.

(2) Der akkreditierte Diensteanbieter hat die Dokumentation nach Absatz 1 während der Dauer des zwischen ihm und dem Nutzer bestehenden Vertragsverhältnisses sowie zehn weitere Jahre ab dem Schluss des Jahres aufzubewahren, in dem das Vertragsverhältnis endet.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
OAAAD-90616

1Anm. d. Red.: § 13 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1626) mit Wirkung v. .