Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
KSR Nr. 9 vom Seite 9

Bewertung eingelegter Kapitalgesellschaftsanteile

Keine Berücksichtigung der Grunderwerbsteuer

Dr. Frank Schindler

Kapitalgesellschaftsanteile, die eine juristische Person des öffentlichen Rechts in eine GmbH einlegt, sind dort mit dem Teilwert und nicht mit den Anschaffungskosten anzusetzen. Die durch Anteilsvereinigung ausgelöste Grunderwerbsteuer erhöht weder den Teilwert der eingelegten Anteile noch ist sie als nachträgliche Anschaffungskosten der bereits vorher gehaltenen Anteile anzusetzen.

Grunderwerbsteuer durch Anteilsvereinigung

Im Kern bestimmt § 1 Abs. 3 GrEStG Folgendes: Gehört zum Vermögen einer Gesellschaft ein inländisches Grundstück, entsteht Grundwerbsteuer, wenn durch ein Rechtsgeschäft ein Anspruch auf Übertragung von Gesellschaftsanteilen begründet wird und der Erwerber dadurch mindestens 95 % der Anteile der Gesellschaft in seiner Hand vereinigt (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG), mindestens 95 % der Anteile auf einen anderen übergehen (§ 1 Abs. 3 Nr. 3 und 4 GrEStG) oder vereinigt werden (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG).

Ob die durch eine Anteilsvereinigung gem. § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG ausgelöste Grunderwerbsteuer zu den Anschaffungs(neben)kosten der eingebrachten Anteile i. S. von § 255 Abs. 1 Satz 1 HGB zählt oder sofort abziehbaren Aufwand darstellt, ist umstritten. Die Einordnung ist deshalb schwierig, weil Gegenstand der Besteuerung nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG nicht der Anteilserwerb als solcher ist, sondern di...