BGH Beschluss v. - IX ZB 179/11

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: AG Kempen, 13 C 256/10 vom LG Krefeld, 1 S 21/11 vom

Gründe

Die Anhörungsrüge ist schon deshalb unzulässig, weil auch die Einlegung dieses Rechtsbehelfs die Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erfordert (, NJW 2005, 2017; vom - IX ZR 110/09, [...] Rn. 5), woran es vorliegend fehlt. Darüber hinaus beschränkt sich der Anwendungsbereich der Anhörungsrüge gemäß § 321a Abs. 1 ZPO auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs im jeweils zu Grunde liegenden Verfahren (, NJW 2008, 2126 Rn. 6; vom - V ZR 149/07, NJW-RR 2009, 144), während der Beklagte mit der Anhörungsrüge die sachliche Richtigkeit des Beschlusses vom angreift.

Die Anhörungsrüge ist daher gemäß § 321a Abs. 4 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
RAAAD-90521