Leitsatz
Leitsatz:
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Instanzenzug: LG Regensburg, 2 T 303/10 vom
Gründe
I. Die Antragstellerin begehrt als Rechtsnachfolgerin die Erteilung einer Vollstreckungsklausel für eine notarielle Urkunde, in der sich die Schuldner wegen der Ansprüche aus einer Grundschuld der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen haben.
Die Schuldner sind Eigentümer des Grundstücks E.-Straße 10 in F. Mit notarieller Urkunde vom bestellten sie an diesem Grundstück eine Buchgrundschuld in Höhe von 254.000 DM (129.868,14 €) zu Gunsten der S.-Bank in R. (im Folgenden: Zedentin). Nach dem Vortrag der Antragstellerin diente die Grundschuld - was sich dem Wortlaut der notariellen Urkunde nicht entnehmen lässt - der Absicherung eines Darlehens für die Zedentin. In Ziffer 2. der notariellen Urkunde unterwarfen sich die Schuldner "wegen aller Ansprüche an Kapital, Zinsen und Nebenleistung, welche der Gläubigerin aus der Grundschuld zustehen, der sofortigen Zwangsvollstreckung in das mit der Grundschuld belastete Grundeigentum" ("dingliche Zwangsvollstreckungsunterwerfung"). Nach den Feststellungen des Notars wurde die Grundschuld in der Folgezeit in einen erstrangigen (102.258,38 €) und einen zweitrangigen (27.609,76 €) Teilbetrag geteilt.
Ausweislich der von der Antragstellerin vorgelegten Verträge schlossen die Schuldner mit der Antragstellerin zwecks Umschuldung am / einen Darlehensvertrag über 150.000 DM und am einen weiteren Darlehensvertrag (nebst "Sicherungsvereinbarung" gleichen Datums) über 100.000 €. Zur Darlehenssicherung wurde in Ziffer 3. der jeweiligen Vertragsurkunde die Verschaffung einer erstrangigen Grundschuld an dem Grundstück E.-Straße 10 in F. in Höhe des Darlehensnominalbetrages nebst Unterwerfung der Schuldner unter die sofortige Zwangsvollstreckung vereinbart. In Erfüllung dieser Verpflichtung der Schuldner trat die Zedentin beide Grundschuldteilbeträge an die Antragstellerin ab. Nach den Feststellungen des Notars wurde die Abtretung des Grundschuldteilbetrages in Höhe von 27.609,76 € am und diejenige hinsichtlich des Teilbetrages von 102.258,38 € am in das Grundbuch eingetragen.
Mit Schreiben vom hat die Antragstellerin bei dem zuständigen Notar die Umschreibung der Vollstreckungsklausel auf sich als neue Gläubigerin in dinglicher Hinsicht beantragt. Hierzu hat sie neben der vollstreckbaren Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde eine öffentlich beglaubigte Handelsregisterbescheinigung und einfache Kopien der Darlehensverträge sowie der Sicherungsvereinbarung vom vorgelegt. Der Notar hat den Antrag abgelehnt. Das Landgericht hat die dagegen gerichtete Beschwerde zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Antragstellerin die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Klauselumschreibung.
II. Die gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 BeurkG, § 70 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 FamFG statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet.
1. Das Beschwerdegericht hat sich der Auffassung des Notars angeschlossen, der Klauselerteilung stehe die Entscheidung des XI. Zivilsenats des , BGHZ 185, 133) entgegen. Danach sei eine formularmäßige Vollstreckungsunterwerfung dahin auszulegen, dass sie sich nur auf Ansprüche aus einer treuhänderisch gebundenen Sicherungsgrundschuld erstrecke. Zur Prüfung der Rechtsnachfolge gemäß § 727 ZPO zähle deswegen auch das (Fort-)Bestehen der treuhänderischen Bindung der Grundschuld, was im Klauselerteilungsverfahren durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden müsse. Diese Grundsätze seien auf den vorliegenden Fall uneingeschränkt anwendbar. Im Unterschied zu dem vom XI. Zivilsenat entschiedenen Fall enthalte die notarielle Urkunde vom zwar keinen Hinweis auf einen mit der Zedentin abgeschlossenen Sicherungsvertrag. Für die erweiterten Prüfungspflichten des Notars sei dies jedoch belanglos, da im Zweifel von einer treuhänderischen Bindung der Grundschuld als Sicherungsgrundschuld auszugehen sei. Da die Antragstellerin den erforderlichen Nachweis ihres Beitritts in die Verpflichtungen aus dem ursprünglichen Sicherungsvertrag nicht erbracht habe, sei sie nicht Rechtsnachfolgerin der Zedentin hinsichtlich des titulierten Anspruchs geworden. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin habe auch keine Pflicht zur Anhörung der Schuldner nach § 730 ZPO bestanden. Die Antragstellerin habe nicht substantiiert dargelegt, dass die Schuldner im Rahmen einer solchen Anhörung die Rechtsnachfolge zugestanden hätten.
2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Der Antragstellerin ist die begehrte Vollstreckungsklausel gegen die Schuldner zu erteilen.
a) Der Senat hat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses inzwischen einen vergleichbaren Fall entschieden (, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Hierin hat er dargelegt, dass im Klauselerteilungsverfahren gemäß § 727 ZPO ein Eintritt des Zessionars in die zwischen Schuldner und Zedenten geschlossene Sicherungsvereinbarung nicht zu prüfen ist.
Rechtsnachfolger des Gläubigers im Sinne des gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 5, § 795 Satz 1, § 800 ZPO entsprechend anwendbaren § 727 ZPO ist derjenige, der an Stelle des im Titel genannten Gläubigers den nach dem Titel zu vollstreckenden Anspruch selbst oder jedenfalls die Berechtigung erworben hat, den Anspruch geltend zu machen (vgl. Schuschke/Walker/Schuschke, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 4. Aufl., § 727 Rn. 4). Die Rechtsnachfolge nach dieser Vorschrift folgt damit dem materiellrechtlichen Übertragungstatbestand. Rechtsnachfolger in die Grundschuld wird danach im Fall rechtsgeschäftlicher Rechtsnachfolge derjenige, dem die Grundschuld abgetreten worden ist. Die Unterwerfungserklärung unter die sofortige Zwangsvollstreckung selbst bedarf keiner (rechtsgeschäftlichen) Überleitung auf den neuen Gläubiger. Die Möglichkeit zur Vollstreckung aus der Unterwerfungserklärung geht unter den Voraussetzungen des § 727 Abs. 1 ZPO kraft gesetzlicher Anordnung auf den Rechtsnachfolger hinsichtlich des titulierten Anspruchs über (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom - XI ZR 200/09, BGHZ 185, 133 Rn. 22; Stürner, JZ 2010, 774, 776; Kesseler, WM 2011, 486, 487).
Ihre Rechtsnachfolge hat die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren nach den Feststellungen des Notars in ausreichender Form dadurch nachgewiesen, dass die Abtretungen der beiden Grundschuldteilbeträge in das Grundbuch eingetragen worden sind. Eine Hinderung des Erwerbs der abgetretenen Ansprüche durch Abtretungsbeschränkungen ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht.
b) Auch der gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 5, § 795 Satz 1, § 800 ZPO entsprechend anwendbare § 726 ZPO steht der begehrten Erteilung der Vollstreckungsklausel nicht entgegen.
Der Senat hat ebenfalls entschieden (, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen), dass der Notar bei der Auslegung einer notariellen Unterwerfungserklärung im Klauselerteilungsverfahren grundsätzlich von dem Wortlaut der Urkunde ausgehen muss. Ist eine Vollstreckungsbedingung im Sinne des § 726 Abs. 1 ZPO im Wortlaut der notariellen Urkunde nicht angelegt, verbietet sich für den Notar die Annahme einer solchen Bedingung. Diese kann nicht allein aus einer Interessenabwägung hergeleitet werden. Dem Notar ist deswegen im Klauselerteilungsverfahren eine Auslegung, die in einer notariellen Urkunde enthaltene Unterwerfungserklärung wegen Ansprüchen aus einer Grundschuld erstrecke sich nur auf Ansprüche aus einer treuhänderisch gebundenen Sicherungsgrundschuld, und die insofern in Betracht kommende Annahme einer Vollstreckungsbedingung verwehrt, wenn diese - wie hier - im Wortlaut der notariellen Urkunde nicht angelegt ist und allein auf einer Interessenabwägung beruht.
Die Einwendung, die Unterwerfungserklärung erstrecke sich nur auf Ansprüche aus einer treuhänderisch gebundenen Sicherungsgrundschuld und der Zessionar sei nicht in die treuhänderische Bindung eingetreten, kann der Schuldner vielmehr mit der Klage nach § 768 ZPO geltend machen. In einem solchen Verfahren ist gegebenenfalls auch zu klären, ob der Abtretung ein Fall des Forderungskaufs zugrunde liegt, in dem nach der Rechtsprechung des XI. Zivilsenats (Versäumnisurteil vom - XI ZR 200/09, BGHZ 185, 133) ein Eintritt des Zessionars in den Sicherungsvertrag als Vollstreckungsvoraussetzung vorliegen muss, oder ob es sich um eine auf Veranlassung des Schuldners vorgenommene Umschuldung, Neuvalutierung bzw. Finanzierung aus einer Hand handelt.
Wegen der weiteren Begründung wird auf den Beschluss des Senats vom (VII ZB 89/10, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) verwiesen.
c) Der Antragstellerin ist nach allem die vollstreckbare Ausfertigung hinsichtlich der dinglichen Unterwerfungserklärung zu erteilen. Weitere Einwendungen sind nicht erhoben worden. Dabei wird der Notar, soweit erforderlich, die von ihm festgestellte Teilung der Grundschuld in einen erstrangigen (102.258,38 €) und einen zweitrangigen (27.609,76 €) Teilbetrag zu berücksichtigen haben.
Der Senat ist an dieser Entscheidung in der Sache nicht deswegen gehindert, weil die Schuldner - soweit nach der Aktenlage ersichtlich - vom Landgericht im Beschwerdeverfahren nicht beteiligt worden sind. Dies hat der Senat im Rechtsbeschwerdeverfahren nachgeholt und den Schuldnern Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 131 Abs. 3, Abs. 7 KostO, § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG. Es entspricht billigem Ermessen, die zur Durchführung der Rechtsmittelverfahren notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin den Schuldnern als Gesamtschuldner aufzuerlegen. Die Antragstellerin dringt mit ihrem Begehren in vollem Umfang durch und es ist unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze der Kostenlast im Zwangsvollstreckungsverfahren gerechtfertigt, den Schuldnern insoweit die Kosten aufzuerlegen; Umstände, die eine andere Kostenentscheidung rechtfertigen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
IV. Der Gegenstandswert des Verfahrens richtet sich nach dem wirtschaftlichen Interesse der Antragstellerin und ist daher mit dem Wert des zu vollstreckenden Anspruchs festzusetzen (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 3 Rn. 16 "Vollstreckungsklausel").
Fundstelle(n):
MAAAD-90514