Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Haftung und unternehmerisches Ermessen
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB CAAAD-90432 Der Gesetzgeber hat dem Aktienvorstand einen haftungsfreien Spielraum zur Ausübung unternehmerischen Ermessens zugebilligt. Diesen Spielraum gesteht der BGH in seiner aktuellen Rechtsprechung auch dem Geschäftsführer einer GmbH zu (, NZG 2011 S. 549).
Eine ausführliche Fassung finden Sie in
Sorgfaltsmaßstab und tatbestandliche Voraussetzungen bei der AG
[i]Gesetzliche Vorgaben stimmen im Wesentlichen übereinVorstandspflichten und Geschäftsführerpflichten verlangen übereinstimmend die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters. Pflichtverletzungen führen zum Schadensersatzanspruch (§ 93 AktG, § 43 GmbHG).
[i]Business Judgment Rule als AusnahmeIm Aktienrecht gilt seit 2005 als gesetzliche Ausnahme die sog. Business Judgment Rule (§ 93 Abs. 2 Satz 2 AktG). Sie gewährt dem Vorstand bei unternehmerischen Entscheidungen einen Ermessensspielraum, der nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt.
[i]Fünf Voraussetzungen für geschäftliches ErmessenÜberwiegend werden für die Business Judgment Rule fünf Voraussetzungen genannt, die sich nur zum Teil aus dem Gesetzeswortlaut ergeben: unternehmerische Entscheidung, auf der Grundlage angemessener Informationen, zum Wohl der Gesellschaft, frei von Sonderinteressen und fachfremden Einflüssen...