Entziehung von Branntwein aus dem Steueraussetzungsverfahren
Leitsatz
1. Eine Ware wird dem Steueraussetzungsverfahren entzogen indem das begleitende Verwaltungsdokument gegen gefälschte Ausfuhrpapiere
ausgetauscht und bei der Ausgangszollstelle eine andere als die in das Verfahren der Steueraussetzung übergeführte Ware angemeldet
wird und hierbei die gefälschten Versandpapiere vorgelegt werden.
2. Entzieher, und damit Steuerschuldner, ist i.d.R. derjenige, der sich als Mittäter an der damit verbundenen Steuerhinterziehung
strafbar gemacht hat. Die für eine strafrechtliche Verurteilung erforderliche Erfüllung des subjektiven Tatbestands einer
Steuerhinterziehung ist nicht Tatbestandsmerkmal des § 143 Abs. 4 Satz 2 BranntwMonG.
3. Zuständig für die Abgabenerhebung ist der Mitgliedstaat, in dem die Entziehungshandlung begangen worden ist.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): SAAAD-90055
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