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FG München Urteil v. - 14 K 3565/08

Gesetze: EnergieStG § 15 Abs. 2EnergieStG § 15 Abs. 4EnergieStV § 41 S. 1 Nr. 1 RL (EG) Nr. 2003/96 Art. 24 EWGV 918//83 Art. 112 Abs. 2 Buchst. c RL 2008/118/EG Art. 33 Abs. 1 AO§ 43 FGO § 102 S. 1

Energiesteuer für Kraftstoff im Zusatztank eines Lkw

Leitsatz

Kraftstoffbehälter, die nicht vom Hersteller selbst, sondern von einem Vertragshändler im Auftrag des Herstellers auf Wunsch des Käufers eingebaut worden sind, sind keine Hauptbehälter. Die Ausnahmevorschrift des § 15 Abs. 4 Nr. 1 EnergieStG ist dann nicht anwendbar.

Als Steuerschuldner kommt neben dem Fahrer auch die Spedition in Betracht, bei der der Fahrer angestellt ist.

Hat das Hauptzollamt nur den Fahrer als Steuerschuldner in Betracht gezogen, ist der Steuerbescheid wegen unterlassener Ermessensausübung aufzuheben.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
IAAAD-90054

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