Vermittlungsleistung; Frage der Annahme einer sog. einheitlichen Leistung bei Vorliegen mehrerer Leistungen
Leitsatz
1. Eine sog. einheitliche Leistung ist anzunehmen, wenn deren einzelne Faktoren so ineinander greifen, dass sie bei natürlicher
Betrachtung hinter dem Ganzen zurücktreten. Sämtliche Leistungen (Vermittlungstätigkeit, Nennung einer Gesellschaftsnummer
und der persönlichen Lottozahlen, Gewinnausschüttung und Abwicklungsarbeiten wie z.B. Entgelteinzug) dienten dem einheitlichen
wirtschaftlichen Zweck, den Kunden die Teilhabe an einem Systemlotto über Spielgemeinschaften zu ermöglichen. Die von der
Stpfl. erbrachten Leistungen bauten aufeinander auf und bedingten einander.
2. Die vorgenannten Leistungen stellen keine Vermittlungsleistungen von Gesellschaftsanteilen i.S.d. § 4 Nr. 8f UStG dar.
Fundstelle(n): EFG 2011 S. 1838 Nr. 20 UAAAD-90050
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