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Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Versäumung der Einspruchsfrist
Sollte der Steuerpflichtige eine gesetzliche Frist versäumt haben, hat er nur noch die Möglichkeit, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO zu beantragen. Der folgende Beitrag gibt einen kurzen Überblick über die Aspekte, die dabei zu prüfen sind.
I. Einführung
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist in verfahrensrechtlichen Klausuren sehr oft bei der Versäumung der Einspruchsfrist zu prüfen. Gleichwohl sollten Sie sich nicht gleich auf die Wiedereinsetzung „stürzen”, sondern gedanklich überprüfen, ob Sie evtl. einen der fünf folgenden Aspekte übersehen haben:
Ist der anzufechtende Steuerverwaltungsakt überhaupt ordnungsgemäß bekannt gegeben?
Fehlt evtl. eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung?
Fällt das Ende der Drei-Tagesfrist nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO oder das Ende der Einspruchsfrist auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag (§ 108 Abs. 3 AO)?
Wurde der anzufechtende Steuerverwaltungsakt fehlerhaft übermittelt und später nach § 8 VwZG (analog) geheilt?
Ist evtl. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich?
II. Wiedereinsetzungsfähige Fristen
Wiedereinsetzung kommt allerdings nur bei Versäumung von sog. wiedereinsetzungsfähigen Fristen ( Ausschlussfristen) ...