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LSG Rheinland-Pfalz Urteil v. - L 5 KR 213/10

Leitsatz

Leitsatz:

Die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung waren nach Einführung des zusätzlichen Beitragssatzes von 0,9 v.H. durch § 241a SGB V (in Kraft bis zum ) nicht verpflichtet, diesen durch ihre Satzung für Mitglieder mit ermäßigtem Beitragssatz (§ 243 Abs. 1 SGB V, z.B. Dienstordnungs-Angestellte) zu senken.

Tatbestand

Fundstelle(n):
GAAAD-89762

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