Zulässigkeit der Nebenklage bei Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung, Bestechung und Untreue
Gesetze: § 370 AO, § 266 StGB, § 334 StGB, § 395 StPO
Instanzenzug: LG Augsburg Az: 9 KLs 501 Js 127135/95 - 17 Ss 562/10 Urteilnachgehend Az: 1 StR 602/14 Beschluss
Gründe
1Das Landgericht Augsburg hat den Angeklagten mit Urteil vom wegen Steuerhinterziehung in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Dagegen richtet sich die Revision des Angeklagten. Soweit dem Angeklagten Bestechung und Beihilfe zur Untreue zur Last gelegt wurde, hat das Landgericht das Verfahren wegen Verjährung gemäß § 260 Abs. 3 StPO eingestellt. Dies beanstandet die Staatsanwaltschaft mit ihrer zum Nachteil des Angeklagten eingelegten Revision.
2H. hat mit einem an das Landgericht Augsburg gerichteten Schreiben am Revision eingelegt.
3Wiederholt (am , 13. Januar und ) hatte H. beim Landgericht Erklärungen zum Anschluss als Nebenkläger im Verfahren gegen den Angeklagten abgegeben, die die Strafkammer jeweils zurückgewiesen hat. Eine „4. Anschlusserklärung/Nachbegründung der 3. Anschlusserklärung mit neuen Tatsachen“ hat er mit Schreiben vom an den Bundesgerichtshof gerichtet.
4Steuerhinterziehung (§ 370 AO), Bestechung (§ 334 StGB) und Untreue (§ 266 StGB) sind keine Tatbestände, die im Katalog der Straftaten des § 395 Abs. 1 und 3 StPO, bei deren Verfolgung die Nebenklage zulässig ist, enthalten sind.
5H. ist daher nicht berechtigt, sich mit einer Anschlusserklärung (§ 396 Abs. 1 Satz 1 StPO) der Anklage in diesem Verfahren anzuschließen, da auch andere zum Anschluss berechtigende Tatbestände nicht gegeben sind.
6Da H. am Verfahren gegen den Angeklagten nicht beteiligt ist, ist er nicht befugt, ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg einzulegen. Seine Revision ist deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 349 Abs. 1 StPO).
Nack Wahl Rothfuß
Hebenstreit Sander
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n):
BFH/NV 2011 S. 1999 Nr. 11
RAAAD-89699