Leitsatz
Leitsatz:
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Instanzenzug: AG Aurich, 9 IN 377/07 vom LG Aurich, 4 T 386/10 (217) vom
Gründe
Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung ergeben keinen Anlass zur Abänderung des angegriffenen Beschlusses.
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeführerin verstößt die Vorschrift des § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit (BVerfGE 106, 216, 219 ff; , BGHZ 150, 70, 72 ff). Aufgrund des weiten Spielraums des Gesetzgebers bei der Ausgestaltung des Rechtsmittelsystems (vgl. BVerfGE 107, 395, 411 f) bestehen auch im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG keine Bedenken gegen die gesetzliche Regelung, wonach im Rechtsmittelzug gegen vollstreckungsgerichtliche Entscheidungen die Rechtsbeschwerde nur bei deren Zulassung durch das Beschwerdegericht stattfindet (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO), während in den von der Rechtsbeschwerde in Bezug genommenen Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie nach dem EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz (VSchDG) bestimmte Verfahrensmängel mit der Rechtsbeschwerde auch ohne deren Zulassung durch das Beschwerdegericht geltend gemacht werden können (§ 74 Abs. 4 GWB, § 24 Abs. 4 VSchDG).
Die Rechtsbeschwerdeführerin kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.
Fundstelle(n):
UAAAD-89685