BGH Beschluss v. - IX ZB 53/11

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: AG Hamburg, 67g IN 318/06 vom LG Hamburg, 326 T 107/10 vom

Gründe

I. Über das Vermögen des Schuldners ist am das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Im Schlusstermin am , an welchem der Schuldner wegen einer Erkrankung nicht teilnahm, beantragte der weitere Beteiligte zu 1 (fortan: Gläubiger), die Restschuldbefreiung zu versagen. Der Schuldner sei seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens faktischer Geschäftsführer der P. GmbH gewesen, deren Anteile über weitere Gesellschaften treuhänderisch für den Schuldner gehalten würden. Die Gewinne, welche die P. GmbH erzielt habe, seien den Gläubigern vorenthalten worden. Im Januar 2010 sei der Schuldner förmlich zum Geschäftsführer der P. GmbH bestellt worden, was er jedoch erst im Juli 2010 auf vom Gläubiger veranlasste Nachfragen des Verwalters mitgeteilt habe. Weiter habe der Schuldner einen ihn begünstigenden Versicherungsvertrag sowie ein ihm gehörendes Grundstück verschwiegen.

Das Insolvenzgericht hat die Restschuldbefreiung versagt. Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist erfolglos geblieben. Mit seiner Rechtsbeschwerde will der Schuldner weiterhin die Aufhebung des Versagungsbeschlusses erreichen.

II. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 289 Abs. 2 Satz 1, §§ 6, 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie führt in Verbindung mit der sofortigen Beschwerde zur Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen und zur Zurückverweisung der Sache an das Insolvenzgericht.

1. Nach Ansicht des Insolvenzgerichts hat der Schuldner seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten dadurch mindestens grobfahrlässig verletzt, dass er seine Bestellung zum Geschäftsführer der P. GmbH im Januar 2010 nicht angezeigt habe; darauf, ob die weiteren vom Gläubiger vorgetragenen und glaubhaft gemachten Versagungsgründe vorlägen, komme es nicht an. Das Beschwerdegericht hat diese Annahme des Insolvenzgerichts gebilligt. Den Vortrag des Schuldners in der Beschwerdeschrift, er, der Schuldner, habe die Aufnahme der Tätigkeit als Geschäftsführer dem Insolvenzverwalter vorab mitgeteilt, hat es für verspätet und damit unbeachtlich gehalten, weil ein nachträgliches Bestreiten nach Aufhebung des Schlusstermins - jedenfalls aber im Beschwerdeverfahren - unzulässig sei.

2

. In seiner Beschwerdebegründung vom hat der Schuldner unter Beweisantritt vorgetragen, er habe den Insolvenzverwalter bereits am über seine Absicht unterrichtet, sich zum Geschäftsführer der P. GmbH bestellen zu lassen. Die Zurückweisung dieses Vorbringens als verspätet hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Grundsätzlich hat sich der Schuldner zwar im Schlusstermin zu zulässigen Versagungsansträgen zu erklären (vgl. § 290 Abs. 1 InsO sowie , WM 2009, 619 Rn. 9 f; vom - IX ZB 237/09, WM 2011, 839 Rn. 6). Das Insolvenzgericht hat das krankheitsbedingte Fernbleiben des Schuldners jedoch als entschuldigt angesehen. Überdies hat der Bundesgerichtshof nach Erlass der vorinstanzlichen Beschlüsse entschieden, dass nachträgliche Erklärungen des Schuldners nur dann ausgeschlossen sind, wenn dieser rechtzeitig auf die Folgen des unentschuldigten Fernbleibens oder der Nichterklärung zu Versagungsanträgen hingewiesen worden ist ( aaO Rn. 7 ff). Das war im vorliegenden Fall nicht erfolgt. Konnte der Schuldner im Verfahren vor dem Insolvenzgericht Vortrag nachholen, gilt dies auch für das Beschwerdeverfahren; denn die Beschwerde kann auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gestützt werden (§§ 4 InsO, 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Beschwerdegericht hätte sich also mit dem Vorbringen des Schuldners befassen müssen.

III. Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Der Senat hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Sache an das Insolvenzgericht zurückzuverweisen (§ 572 ZPO analog; vgl. , BGHZ 160, 175, 185 f).

Fundstelle(n):
GAAAD-89681