BGH Beschluss v. - 4 StR 181/11

Revision im Strafverfahren: Zulässigkeit einer auf das Hauptverhandlungsprotokoll gestützten Rüge

Gesetze: § 344 Abs 2 S 2 StPO

Instanzenzug: LG Bielefeld Az: 4 KLs 66 Js 473/09 - 26/10

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

21. Die Rüge, mit welcher eine Verletzung des § 52 Abs. 2 und 3 StPO geltend gemacht wird, ist nicht zulässig erhoben. Nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO müssen Verfahrensrügen in bestimmter Form erhoben und durch Angabe der den vorgeblichen Mangel enthaltenden Tatsachen begründet werden. Dem Revisionsvorbringen lässt sich hier nicht die bestimmte Behauptung entnehmen, dass  ein Verfahrensfehler tatsächlich vorliegt, sondern nur, dass er sich aus dem Protokoll ergebe.

3In der Revisionsbegründungsschrift ist unter „Verfahrenstatsachen“ auszugsweise der Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls vom wiedergegeben. Weiter heißt es dann: „Verlesen wurde im Hinblick auf das Zeugnisverweigerungsrecht der Zeugin M.      F.      also lediglich die Erklärung der Rechtsanwältin H.      vom vor der polizeilichen Vernehmung, wonach diese für M.      von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht keinen Gebrauch mache. Die Zeugin selbst machte also gem. des Protokolls keine Angaben zu ihrer Aussagebereitschaft gegen den eigenen Vater. Die Rechtsanwältin H.     überprüfte ihre Einstellung als Vertreterin im Hinblick auf das Zeugnisverweigerungsrecht kein weiteres Mal im Rahmen der Hauptverhandlung. Gem. dem Protokoll fand eine entsprechende Belehrung der M. F.     nicht statt, dass die Zustimmung ihrer eigenen Vertreterin sie nicht zur Aussage gegen den eigenen Vater verpflichtet“ (Hervorhebungen durch den Senat). In einem weiteren Abschnitt „rechtliche Würdigung“ heißt es entsprechend: „Aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt sich gerade nicht, dass die Zeugin M.       F.      aussagen will…Im Protokoll befindet sich lediglich die recht allgemeine Ausführung `Die Zeugin wurde dem Alter entsprechend belehrt`. Ihre Reaktion darauf ist nicht protokolliert.“

4Zwar kann eine Formulierung wie beispielsweise „ausweislich des Protokolls“ im Revisionsvorbringen auch nur als ein Hinweis auf das geeignete Beweismittel zu verstehen sein, ohne dass dadurch die Ernsthaftigkeit der Tatsachenbehauptung selbst in Frage gestellt wird (vgl. , StV 1982, 4, 5). Hier leitet die Revision die Fehlerhaftigkeit des Verfahrens jedoch mehrfach ausdrücklich nur aus dem Protokoll ab, zum tatsächlichen Geschehen (Inhalt der Belehrung, Reaktion der Zeugin F.      ) werden keine Angaben gemacht. So wird auch der Umstand, dass die gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Zeugin F.       , Rechtsanwältin H.     , in der Hauptverhandlung vom abwesend war, von der Revision nicht vorgetragen.

52. Die weiteren Verfahrensrügen und die Sachrüge sind aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom unbegründet.

Ernemann                              Roggenbuck                               Cierniak

                       Bender                                     Quentin

Fundstelle(n):
DAAAD-89656