Frage der Steuerbefreiung der Umsätze eines Berufsbetreuers
Leitsatz
1. Voraussetzung einer Steuerbefreiung ist u.a. das Vorliegen einer anerkannten Einrichtung mit sozialem Charakter. Der Einzelne
(Stpfl.) kann die Eigenschaft einer solchen Einrichtung nicht schon dadurch erlangen, dass er sich auf die gesetzliche Bestimmung
beruft. Es ist Sache der nationalen Behörde insbesondere unter Berücksichtigung der Praxis der zuständigen Verwaltung in ähnlichen
Fällen zu bestimmen, welche Einrichtungen als solche mit sozialem Charakter anzuerkennen sind.
2. Aus den gesetzlichen Vergütungsregelungen kann keine Anerkennung der Berufsbetreuer als Einrichtung mit sozialem Charakter
hergeleitet werden. Die einem Berufsbetreuer gem. § 4 Abs. 1 VBVG zu bewilligenden Stundensätze gelten unabhängig davon, ob
es sich um einen Vereins- oder um einen Berufsbetreuer handelt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2011 S. 1814 Nr. 30 EFG 2011 S. 2202 Nr. 24 SAAAD-89505
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