Erhebung von Gerichtskosten bei Abtrennung von Verfahrensteilen
Leitsatz
Eine Nichterhebung von Gerichtskosten nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG wegen unrichtiger Sachbehandlung setzt ein erkennbares Versehen
oder einen offensichtlichen Verstoß gegen eindeutige Vorschriften durch das Gericht voraus. Ein solcher Verstoß liegt in der
Regel nicht darin, dass nach Teilrücknahme der Klage hinsichtlich eines abtrennbaren Klagegegenstands und Aufrechterhaltung
der restlichen Klage der zurückgenommene Teil nach § 73 Abs. 1 Satz 2 FGO von dem bisherigen Verfahren abgetrennt wird. Solange
nicht ersichtlich ist, dass sich auch der aufrechterhaltene Teil der Klage zeitnah erledigen wird, handelt es sich dabei um
eine sachgerechte Ermessensentscheidung.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2011 S. 1924 Nr. 21 YAAAD-89503
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