Kindergeldanspruch - Inländischer Wohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt im Inland bei Auslandsaufenthalt
Leitsatz
Gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1 EStG hat für Kinder i.S. des § 63 EStG Anspruch auf Kindergeld, wer im Inland einen Wohnsitz oder
seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Einen Wohnsitz in diesem Sinne hat nach § 8 AO jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen inne hat, die darauf schließen
lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Das Wesen eines Wohnsitzes besteht somit darin, dass objektiv die
Wohnung dem Inhaber jederzeit, d.h. wann immer er es wünscht, als Bleibe zur Verfügung steht und von ihm subjektiv zu einer
entsprechenden Nutzung auch bestimmt ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2012 S. 146 Nr. 2 UAAAD-89500
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