Zolltarifliche Einreihung eines flüssigen Nahrungsergänzungsmittels zur Stärkung der Vitalfunktionen
Leitsatz
1. Ein flüssiges Nahrungsergänzungsmittel zur Stärkung der Vitalfunktionen, welches in einer 30 ml oder 100 ml Braunglasflasche
mit Tropfendosierer zur direkten Aufnahme über die Mundschleimhaut angeboten wird, mit 12 Tropfen pro Tag eingenommen werden
soll und dessen Alkoholgehalt 12,5 % beträgt, ist in die Unterposition 2208 9069 KN „Andere alkoholhaltige Getränke”) einzureihen.
Dem steht weder die – die Trinkbarkeit nicht beschränkende – Verzehrempfehlung entgegen, noch, dass es sich um eine Dispersion
von festen Partikeln (Wirkstoff) in einer flüssigen Trägersubstanz handelt.
2. Ob eine Ware ein Getränk ist, ist nach objektiven und nachprüfbaren Kriterien zu bestimmen und darf nicht von rein subjektiven
und veränderlichen Faktoren abhängen. So kommt es nicht auf die Art und Weise der Einnahme, die eingenommene Menge oder die
besonderen Zwecke, denen die verschiedenen Arten genießbarer Flüssigkeiten dienen können, an.
Fundstelle(n): LAAAD-89474
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