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FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil v. - 1 K 519/05

Gesetze: InvZulG 1999 § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, InvZulG 1999 § 3 Abs. 2 S. 1, AO § 173 Abs. 1 Nr. 1

Dem Einkommensteuer-Sachbearbeiter schon längst bekannter Zeitpunkt des Abschlusses von Herstellungsarbeiten als für den für Investitionszulage zuständigen Sachbearbeiter des Finanzamts neue Tatsache i.S. von § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO

Leitsatz

War aufgrund der in der Einkommensteuererklärung gemachten Angaben für den für Einkommensteuer zuständigen Bearbeiter des Finanzamts ersichtlich und bekannt, dass infolge des Zeitpunkts des Abschlusses der Bauarbeiten die Voraussetzungen für die Bewilligung von Investitionszulage für nachträgliche Herstellungsarbeiten (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 InvZulG 1999) an einem Gebäude tatsächlich nicht erfüllt waren, wurden aber im Antrag auf Investitionszulage entsprechende, einen Rückschluss auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Herstellungsarbeiten ermöglichende Angaben nicht gemacht und die beantragte Zulage deswegen zunächst festgesetzt, so ist das Finanzamt nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO zu einer Änderung des Zulagenbescheids und zu einer Rückforderung der Zulage berechtigt, wenn dem für Investitionszulage zuständigen Sachbearbeiter der Zeitpunkt des Abschlusses der Herstellungsarbeiten nachträglich bekannt wird. Das gilt auch dann, wenn der für die Festsetzung der Zulage zuständige Sachbearbeiter den Zeitpunkt des Abschlusses der Herstellungsarbeiten schon zum Zeitpunkt der ursprünglichen Festsetzung der Zulage durch Einsichtnahme in die von einer anderen Dienststelle geführte Einkommensteuerakte hätte ersehen können.

Fundstelle(n):
RAAAD-89472

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