Editorial
Liebe Leserinnen, liebe Leser,
der Gesetzgeber wollte mit einer Änderung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG im Jahr 2006 das häusliche Arbeitszimmer quasi abschaffen. Ab 2007 sollte ein solches Arbeitszimmer nur noch steuerlich anerkannt werden, wenn es den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung darstellt. Das Bundesverfassungsgericht hat dies jedoch zumindest teilweise für unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG erklärt. Daraufhin hat der Gesetzgeber die Regelungen im Zusammenhang mit einem häuslichen Arbeitszimmer durch das Jahressteuergesetz 2010 rückwirkend geändert. Der Beitrag von Britta Marcinek und Prof. Dr. Marco Thönnes stellt die Konsequenzen aus der gesetzlichen Neuregelung und dem hierzu im März ergangenen BMF-Schreiben dar.
Mit einer grundlegenden Entscheidung im Jahr 2007 hat der BFH nach fast 45 Jahren ständiger Rechtsprechung die Vererblichkeit von Verlustvorträgen aufgegeben. Peter Stark nimmt zunächst eine kritische Analyse der Vererblichkeit von Abzugsbeträgen vor und wendet sich dann der entscheidenden Frage zu, ob sich aus der Rechtsprechung eine gemeinsame Dogmatik ableiten lässt und inwieweit eine solche auf die anderen Abzugskonstruktionen des Einkommensteuerrechts übertragbar ist.
Auch die umsatzsteuerliche Organschaft war in jüngerer Zeit vermehrt Gegenstand finanzgerichtlicher Rechtsprechung. Insbesondere der BFH hat zu den Eingliederungsvoraussetzungen einige richtungsweisende und Klarheit schaffende Entscheidungen getroffen. Timo Hartman gibt einen Überblick über die aktuelle Rechtslage zur umsatzsteuerlichen Organschaft und berücksichtigt hierbei auch die Einwirkungen des Europäischen Unionsrechts auf die nationale Umsatzbesteuerung.
Zivilrechtlich sind Verschmelzungen von Gesellschaften aus dem EU-/EWR-Ausland auf deutsche Gesellschaften zulässig. Die steuerliche Behandlung dieser sog. Hineinverschmelzung richtet sich wie ein reiner Inlandsfall nach §§ 11 bis 13 UmwStG, erfordert aber zudem Kenntnisse des internationalen Steuerrechts. Axel Neumann stellt in seinem Beitrag die Problematik anhand eines Beispielsfalles dar und schlägt eine Lösung vor.
Norbert Wiesch schließlich gibt einen Überblick über die wichtigsten Unterschiede und Gemeinsamkeiten von nach Handelsrecht und nach Steuerrecht aufzustellenden Bilanzen.
Herzliche Grüße
Ihre
Corinna Groß
Fundstelle(n):
SteuerStud 7/2011 Seite 353
TAAAD-89133